Es müssen besondere Gründe vorliegen, damit eine Zuständigkeitsübertragung im Interesse der Kinder und zur Beförderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes im Sinne des § 111 JN gerechtfertigt erscheint. Die bloße Notwendigkeit der Unterhaltsbestimmung genügt nicht.
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