§ 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes bei minderjährigen ehelichen Kindern ändert sich nicht jedesmal mit dem Wechsel des Wohnsitzes des Vaters.
…zuständig. § 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RIS Justiz RS0046068 [T7]). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (4 Nc …
…§ 29 JN auch für das Außerstreitverfahren gilt, sodass die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts grundsätzlich auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen bleibt (RIS Justiz RS0046068 [T7]). Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur auf dem in § 111 JN geregelten Weg möglich, der als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen ist (RIS…
…Verfahrens waren die Minderjährige und ihre Mutter, die beide österreichische Staatsbürger sind, in Wien wohnhaft. Da gemäß dem auch für das Außerstreitverfahren geltenden (RIS-Justiz RS0046068) § 29 JN idF WGN 1997 das einmal zuständige Pflegschaftsgericht grundsätzlich weiter zuständig bleibt (vgl RIS-Justiz RS0119204; 5 Ob 114/04g, RIS-Justiz RS0007405…
…110; vgl RIS Justiz RS0046564 [T1]). 4. Der Grundsatz des § 29 JN (perpetuatio fori), der auch im Außerstreitverfahren anzuwenden ist (RIS Justiz RS0046068), gilt nur für die Zuständigkeit, nicht aber für die Zulässigkeit des Rechtswegs. Deren nachträglicher Fortfall hat immer die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung…
…nichts gewonnen: Dann nämlich wäre der auch für Außerstreitverfahren geltende ( Scheuer in Fasching/Konecny ³ I § 29 JN Rz 12; RIS Justiz RS0046068; 4 Ob 75/11z) § 29 JN maßgeblich. Er erfasst insbesondere den (nachträglichen) Wegfall der internationalen Zuständigkeit. Die perpetuatio jurisdictionis tritt also…
…Schweden dann ja ohnehin nichts (mehr) im Wege stünde. Auch die weiteren Ausführungen des Rekursgerichtes, wonach gemäß dem auch für das Außerstreitverfahren geltenden (RIS Justiz RS0046068) § 29 JN idF WGN 1997 das einmal zuständige Pflegschaftsgericht grundsätzlich weiterhin zuständig bleibe (vgl RIS Justiz RS0119204), jedoch gemäß § 110…
…Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich (4 Nc 15/06p, RIS Justiz RS0046068, RS0046156). 4.3. Damit war im vorliegenden Fall das übertragende Bezirksgericht Wiener Neustadt zuständig, auch wenn der Minderjährige seit 2010 seinen Wohnsitz nicht mehr in dessen…
…Nach ständiger Rechtsprechung zum österreichischen Recht ist die Einleitung des Pflegschaftsverfahrens maßgebend; die zu diesem Zeitpunkt bestehende Zuständigkeit bleibt auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen aufrecht (RS0046077; RS0046068 [T7]). Es wird also nicht auf den konkret zu erledigenden Antrag abgestellt, sondern auf die Einleitung des Pflegschaftsverfahrens als solches. Dadurch wird verhindert, dass im…
…vor. § 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RIS Justiz RS0046068). Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 44 JN kommt daher nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht – wie im vorliegenden Fall – zum…
…§ 29 JN auch für das Außerstreitverfahren gilt und die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen bleibt (RIS Justiz RS0046068). Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht ist nur auf dem in § 111 JN vorgezeichneten Weg möglich ( Scheuer in Fasching/Konecny I…
…genehmigen. 1. § 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen (RIS-Justiz RS0046068). Auch bei ehelichen Kindern ist das Einschreiten des Pflegschaftsgerichts nicht mit dem Abschluss einzelner Maßnahmen iSv § 29 JN beendet (RIS-Justiz RS0046156). Die Übertragung…
…noch offen ist, gilt auch im außerstreitigen Verfahren § 29 JN. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt auch bei nachträglicher Sachverhaltsänderung bestehen (RIS-Justiz RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb erfüllt, weil sich Mutter…
…gilt auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung des § 29 JN. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt auch bei nachträglicher Sachverhaltsänderung bestehen (RIS-Justiz RS0046068). Eine Übertragung der Zuständigkeit ist nur zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kinder…
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