JudikaturOGH

5Nc16/25k – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am * 2012 geborenen mj C*, vertreten durch die Mutter T*, diese vertreten durch Mag. Anton Becker LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhaltsherabsetzung über Antrag des Vaters R*, geboren am *, vertreten durch Suppan/Berger, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, AZ 9 Pu 57/23t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Vater beantragte beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan (unter anderem) die Herabsetzung seiner mit Unterhaltsvereinbarung vom 30. 6. 2014 festgelegten monatlichen Unterhaltspflicht für den Minderjährigen.

[2] Das Bezirksgericht St. Veit an der Glan übermittelte die Eingabe dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Einbeziehung in das dort anhängige Verfahren 9 Pu 57/23t.

[3]Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien übertrug mit Beschluss vom 9. 5. 2025 die Zuständigkeit hinsichtlich der Unterhaltssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht St. Veit an der Glan.

[4] Das Bezirksgericht St. Veit an der Glan lehnte mit Beschluss vom 12. 6. 2025 die Übernahme der Zuständigkeit ab und erklärte sich darüber hinaus für (international) unzuständig.

[5] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte sodann den Akt ohne vorherige Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[7]1. Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772).

[8] 2. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Den Parteien steht gegen denÜbertragungsbeschluss nach § 111 JN ein Rechtsmittel zu (RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Nc 20/24m; 10 Nc 14/25b).