RS0049144 – OGH Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte an das Gericht, in dessen Sprengel sich der Betroffene aufhält, wird dann zu genehmigen sein, wenn sie im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, mag auch der Sachwalter weiterhin seinen Aufenthalt im Sprengel des bisher zuständigen Bezirksgerichtes haben.