§ 114 Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche
§ 114 Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche — JN
§ 114 Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 1, BGBl. I Nr. 112/2003).
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046895
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(1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.
(2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie verwandter Personen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
(3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.