JudikaturOGH

RS0113115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Auch im Ablehnungsverfahren müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Daraus folgt, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergehen kann, weil zuvor gemäß § 78 EO iVm §§ 84, 85 ZPO ein Verbesserungsversuch vorzunehmen gewesen wäre. Zu dessen Nachholung ist der Akt zurückzustellen.

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