RS0046032 – OGH Rechtssatz
Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist eine Ablehnung ausgeschlossen (geht aus der Sacherledigung des Ablehnungsantrages hervor, durch den Richter des Obersten Gerichtshofs abgelehnt wurde; die Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde vor Erledigung des Ablehnungsantrages zugestellt).