Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*, vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. R*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Juni 2025, GZ 2 R 107/25g-46, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 14. März 2025, GZ 264 Fam 13/24s-34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Das unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.
II. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.127,40 EUR (darin enthalten 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Rekursgerichthob infolge Rekurses der Antragstellerin den Teilbeschluss des Erstgerichts, mit dem dieses ihren Antrag auf Auskunftserteilung über bestimmte, näher bezeichnete Vermögenswerte des Mannes sowie der * Privatstiftung schon mangels ausreichender Behauptung und Bescheinigung einer Verheimlichung bzw Verschweigung von Vermögen im Sinn des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog) zur Gänze abgewiesen hatte, teilweise auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[2]Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich des aufhebenden Teils der Entscheidung nach § 62 Abs 1 iVm § 64 Abs 1 AußStrG für zulässig.
[3] Dagegen richtet sich der von der Antragstellerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragsgegners , mit dem dieser die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn der Wiederherstellung des das Manifestationsbegehren gänzlich abweisenden Teilbeschlusses des Erstgerichts anstrebt.
[4] I. Der Oberste Gerichtshof hat das Revisionsrekursverfahren mit Beschluss vom 11. 11. 2025 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den gegen die Erstrichterin erhobenen Ablehnungsantrag der Antragstellerin unterbrochen. Der Ablehnungsantrag wurde mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen. Das Revisionsrekursverfahren ist daher fortzusetzen.
[5]II. Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig .
[6] Der Antragsgegner wendet sich in seinem Revisionsrekurs gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es bedürfe einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage in Ansehung der von der Antragstellerin behaupteten Verheimlichungs- bzw Verschweigungshandlungen.
[7]1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht im Aufteilungsverfahren bei (konkretem) Verdacht des Verschweigens oder Verheimlichens von der Aufteilung unterliegendem Vermögen ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung einer Auskunft in analoger Anwendung des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO ( RS0113334 ; RS0134258 ). Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden, Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben ( RS0106019 [T5]).
[8] Voraussetzung für den Anspruch ist das Vorliegen eines konkreten – durch objektive Anhaltspunkte gestützten – Verdachts ( RS0034823 [insb T1]). Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen ( RS0034823 [T3]). Die bloße Behauptung, der andere Ehegatte würde Vermögen verheimlichen, reicht aber nicht aus, sondern sie muss konkretisiert werden ( RS0034823 [T8]; vgl RS0113334 ). Zu detaillierte Auskünfte dürfen vom Auskunft begehrenden Ehegatten im Hinblick auf den Zweck des Auskunftsanspruchs aber nicht verlangt werden. Er hat so viele Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen, dass daraus die Wahrscheinlichkeit der Verschweigung bzw Verheimlichung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durch den anderen Ehegatten abzuleiten ist ( RS0034823 [T5, T6]).
[9]2. Auch zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „Verschweigung“ oder „Verheimlichung“ des anzugebenden Vermögens im Sinn des zweiten Tatbestands des Art XLII Abs 1 EGZPO auszugehen ist, besteht seit langem gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung: Danach setzt die Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen zwar kein deliktisches, wohl aber ein aktives Verhalten voraus. Gefordert wird ein bewusstes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt. Die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst passives Verhalten erfüllt dagegen den Tatbestand nicht (vglRS0034828; RS0034859; RS0034872 ; RS0034879 ; RS0034834 [T9]).
[10] 3. Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser gefestigten Rechtsprechungsgrundsätze.
[11] Aus den Entscheidungen zu 1 Ob 181/16y und 1 Ob 45/19b ergibt sich nichts Gegenteiliges; ihnen liegen vielmehr besondere Sachverhaltskonstellationen zugrunde: Im ersten Fall bestanden unter anderem objektive Anhaltspunkte dafür, dass Angaben des Antragsgegners zur Aufteilungsmasse, wonach sich die ehelichen Ersparnisse nur auf zwei „Lebensversicherungen“ beschränken würden, wahrheitswidrig erfolgten. Im zweiten Fall war das Vorhandensein ehelicher Ersparnisse unstrittig und der Antragsgegner hatte auch anfänglich noch seine Bereitschaft bekundet, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft offenzulegen; er weigerte sich aber in der Folge, diese bekanntzugeben.
[12] 4. Die mit Blick auf diese beiden Entscheidungen sowohl in der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts als auch im Revisionsrekurs aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit und ab wann eine „langjährige, wiederholte Auskunftsverweigerung, die bis ins Aufteilungsverfahren anhält“, bereits für sich den Tatbestand des Verheimlichens oder Verschweigens von der Aufteilung unterliegenden Werten aus ehelichem Vermögen und ehelichen Ersparnissen begründe, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht: Die Ehe der Parteien wurde erst am 1. 2. 2024 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin forderte im Anschluss vom Antragsgegner auch nicht sogleich die Auskunft über konkrete für das Aufteilungsverfahren maßgebliche Vermögenswerte, sondern holte dies erst während des laufenden Aufteilungsverfahrens nach.
[13] 5. Wenn das Rekursgericht schließlich – ausgehend von den zuvor dargelegten Leitlinien – Feststellungen zur Frage vermisst, ob der Antragsgegner die von der Antragstellerin in erster Instanz hinreichend konkret behaupteten Verheimlichungs- bzw Verschweigungshandlungen gesetzt hat, so bedarf auch diese Rechtsansicht keiner Korrektur.
[14]Ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0042828 [insb T1, T4]; RS0044273 [T40]) und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042828 [T23, T27]).
[15]Insoweit – aber auch in Ansehung der Frage, ob das behauptete Verhalten des Antragsgegners gegebenenfalls als ein (aktives) Verheimlichen oder Verschweigen von Vermögen im Sinn des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO zu werten wäre – zeigt der Revisionsrekurs keine im Einzelfall aufzugreifende Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Beurteilungsspielraums auf:
[16] Die Antragstellerin brachte in erster Instanz vor, die Beteuerungen des Antragsgegners, die begehrte Urkundenvorlage gestalte sich nach Ablauf der für diese Unterlagen vorgesehenen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten schwierig, sei – aus näher dargelegten Erwägungen – nicht glaubhaft; vielmehr verschweige und verheimliche er sein Vermögen. Weiters stellte sie die Behauptung auf, er zögere die Umsetzung der ihm im Verfahren erteilten Gerichtsaufträge systematisch hinaus; so habe er etwa die aufgetragene Vorlage von Urkunden bewusst erst Monate später veranlasst, wiesen doch die von ihm (erst) am 10. 1. 2025 (teilweise) vorgelegten Urkunden ein Erstellungsdatum von Anfang Oktober 2024 auf.
[17] Die Annahme des Rekursgerichts, darin liege der ausreichend substanziierte Vorwurf bewusster, aktiver Handlungen des Antragsgegners mit dem Zweck, für das Aufteilungsverfahren relevante Vermögenswerte vor der Antragstellerin zu verheimlichen, ist jedenfalls vertretbar. Entsprechendes gilt für den Standpunkt des Rekursgerichts, wonach eine hinlängliche Sachverhaltsgrundlage zu diesen Behauptungen (sowie zum Bestreitungsvorbringen des Antragsgegners) derzeit noch nicht vorliege.
[18]6. Das Erstgericht hat die Entscheidung über die Kosten gemäß § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehalten. Dieser Vorbehalt steht einer Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtsmittels aber nicht entgegen (vgl RS0129365 [T3]).
[19] Die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, weshalb ihr die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen sind. Hinsichtlich der Kostenbemessungsgrundlage ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass sie ihren Antrag auf Auskunftserteilung mit 26.000 EUR bewertet hat. Nicht das gesamte Auskunftsbegehren ist Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Ausgehend davon, dass die vom bekämpften Aufhebungsbeschluss umfassten Teilbegehren und die rechtskräftig abgewiesenen ungefähr gleichwertig sind, gebührt der Antragstellerin Kostenersatz nur auf Basis der Hälfte von 26.000 EUR (somit 13.000 EUR).
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