RS0034834 – OGH Rechtssatz
Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt.
… Anders als der erste Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO schafft dessen zweiter Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe (vgl RS0034834). Es handelt sich dabei also um eine Vorschrift des materiellen Rechts, die bei Erfüllung deren Voraussetzungen auch ohne eine sonstige Rechtspflicht die Vermögensangabe anordnet, wenn…
…Gegensatz zum ersten Fall dieses Art einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (SZ 59/13, EvBl 1985/152, NZ 1986, 35, RIS-Justiz RS0034834 und RS0034866; zuletzt 6 Ob 307/98k). Zu dieser Anspruchsgrundlage hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nur vorgebracht, es seien zu Lebzeiten des Verstorbenen…
…eine zivilrechtliche Verpflichtung hiezu voraus (RIS Justiz RS0034986). Im Gegensatz dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens (RIS Justiz RS0034834). 2. Ein gesetzlich verankerter materiellrechtlicher Auskunftsanspruch zwischen Pflichtteilsberechtigten wird insbesondere aus den §§ 784, 804 ABGB abgeleitet. Er richtet sich gegen die Verlassenschaft…
…Verpflichtung des Beklagten dazu voraus (RIS-Justiz RS0034986). Im Gegensatz dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens (RIS-Justiz RS0034834). Für beide Fälle fordert Art XLII Abs 2 EGZPO ein privatrechtliches Interesse des Klägers. 2. Ein gesetzlich verankerter materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch des…
…Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (RIS Justiz RS0034834; Konecny in Fasching/Konecny 2 [2002] Art XLII EGZPO Rz 72 mwN). Der Zweck der Bestimmung liegt darin, Informationsdefizite auszugleichen und die erfolgreiche…
…Tatbestand begründet (anders als Fall 1) bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne sonstige materiell rechtliche Verpflichtung einen Anspruch auf Vermögensangabe und Eidesleistung (RIS Justiz RS0034834). Die Wendung „Verschweigung oder Verheimlichung von Vermögen“ erfordert zwar kein deliktisches Verhalten, aber doch ein aktives Verhalten, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle…
… schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus (SZ 69/260; 5 Ob 30/01z; RIS Justiz RS0034852, RS0034834). In beiden Fällen ist ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens Voraussetzung der Befugnis zur Klage (Art XLII Abs 2; 5…
…auf Angabe des Vermögens. Der zweite Tatbestand bewirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung einen Anspruch auf Vermögensabgabe und Eidesleistung (RIS Justiz RS0034834). Der Begriff der „Verheimlichung“ erfordert daher kein deliktisches Verhalten, sondern es genügt jedes Verhalten, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Eigentümers kommen…
…wurde (2 Ob 220/21y). [11] Im Unterschied dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens und Eidesleistung (RS0034834). Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (RS0034823). [12] 1.3 Nach jüngerer Rechtsprechung kann auch…
…Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (2 Ob 186/10g; 2 Ob 142/19z; RS0034852; RS0034834; vgl Konecny in Fasching/Konecny 3 Art XLII EGZPO Rz 4 f und Rz 7; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5…
…ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (SZ 59/13, EvBl 1985/152; NZ 1986, 35; RIS-Justiz RS0034834 und RS0034866). Die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen setzt kein deliktisches Verhalten voraus (EFSlg XXIV/7; RIS-Justiz RS0034879 und RS0034859), wohl aber ein bewußtes…
…ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens (SZ 59/13, EvBl 1985/152; NZ 1986, 35; RIS-Justiz RS0034834 und RS0034866). Die Verschweigung und Verheimlichung von Vermögen setzt kein deliktisches Verhalten voraus (EFSlg XXIV/7; RIS-Justiz RS0034879 und RS0034859), wohl aber ein bewusstes…
…Verpflichtung des Beklagten dazu voraus (RIS Justiz RS0034986). Im Gegensatz dazu normiert der zweite Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens (RIS Justiz RS0034834). Für beide Fälle fordert Art XLII Abs 2 EGZPO ein privatrechtliches Interesse des Klägers. 2. Ein solches Interesse ist hier zu verneinen…
…Voraussetzung der Befugnis zur Klage (5 Ob 30/01z; 2 Ob 316/02p; 2 Ob 186/10g; RS0034986; RS0034852; RS0034834; vgl Konecny in Fasching/Konecny 3 Art XLII EGZPO Rz 4 f und Rz 7; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5…
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