Für den Anspruch ist ein deliktisches Verhalten nicht erforderlich, doch es stellt die bloße Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen oder sonst ein bloß passives Verhalten kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne Art XLII EGZPO dar. Es muss vielmehr ein aktives Verhalten gesetzt werden, dass die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens vermuten lässt.
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