Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert: 140.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2025, GZ 2 R 137/25a 50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Verstorbene war Eigentümer mehrerer Liegenschaften und setzte in seinem Testament seine drei Söhne unter der „ Bedingung “ als Erben ein, dass der „ Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder “ erfolgen dürfe. Der Verstorbene wollte damit erreichen, dass sich die Brüder die Liegenschaften untereinander aufteilen. Die Verlassenschaft wurde daraufhin dem Kläger, dem Beklagten und ihrem Bruder zu jeweils einem Drittel eingeantwortet.
[2] Nachdem sich die Geschwister über die Aufteilung der Liegenschaften nicht einigen konnten, brachte der nunmehrige Beklagte eine Zivilteilungsklage ein, mit welcher er die Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung begehrte. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der letztwilligen Verfügung um eine Auflage gemäß § 709 ABGB handle und daher ein Teilungshindernis nach § 832 ABGB vorliege. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die außerordentliche Revision wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen, woraufhin eine zweite Teilungsklage, die eine andere Liegenschaft betraf, vom nunmehrigen Beklagten zurückgezogen wurde.
[3] Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Beklagte schuldhaft gegen die im Testament enthaltene Auflage verstoßen und damit sein Erbrecht verwirkt habe, sowie die Herausgabe eines Sechstels der Erbschaft.
[4] Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der letztwilligen Verfügung um ein bloßes Vorkaufsrecht handle, wie dies im Teilungsverfahren anfangs auch vom Kläger vertreten worden sei. Es liege daher kein schuldhafter Verstoß gegen die Auflage vor, der einen Verlust des Erbrechts rechtfertigen könnte.
[5] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig .
[6] 1. Unter einer Auflage wird die einer letztwilligen Verfügung beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird (RS0012650). Die Auflage kann in einem Tun oder auch – wie hier – in einem Unterlassen bestehen (RS0012650 [T5]). Nach § 710 ABGB ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung zu behandeln, wenn der Belastete sie aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Vorschrift ist aber nur eine Zweifelsregel, sodass ein allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Verstorbenen zum gegenteiligen Ergebnis führen kann ( RS0122290 ). Darüber hinaus setzt der Verlust der letztwilligen Zuwendung voraus, dass der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt hat ( RS0122290 ).
[7] 2. Dass die Vorinstanzen die Rechtsansicht des Beklagten, dass die im Testament enthaltene Anordnung einer Zivilteilungsklage nicht entgegenstehe, als vertretbar qualifizierten, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Wortlaut des Testaments nur den „Verkauf“ der Liegenschaften an Dritte, nicht aber das Einbringen einer Teilungsklage verbietet. Freilich muss die Auslegung einer letztwilligen Verfügung möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt ( RS0012372 [T13]; RS0012370 ). Auch hier spricht aber für die Zulässigkeit einer Teilungsklage, dass der Verstorbene selbst eine Aufteilung der Liegenschaften unter den Kindern erreichen wollte. Die Auflage hätte in diesem Fall auch durch eine entsprechende Gestaltung der Versteigerungsbedingungen erfüllt werden können.
[8] 3. Andererseits ist der letztwilligen Verfügung zu entnehmen, dass der Verstorbene verhindern wollte, dass die Liegenschaften von familienfremden Personen erworben werden, wie dies im Fall einer Zivilteilung geschehen kann. Dass die Gerichte später zum Ergebnis gelangten, dass die verfügte Auflage deshalb auch ein Zivilteilungsverbot enthalte, macht die gegenteilige Rechtsansicht des Beklagten noch nicht unvertretbar (vgl RS0049955 ). Auch dass der Beklagte der Rechtsansicht der Gerichte entgegengetreten ist und während des gesamten Verfahrens an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt festgehalten hat, begründet für sich allein kein Verschulden. Grundsätzlich ist nämlich jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt ( RS0022840 [T14, T21]; G. Kodek in Klang 3 § 338 ABGB Rz 7 mwN).
[9] 4. Mit der Behauptung, der Kläger habe bewusst gegen die Anordnung im Testament verstoßen, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt. Im Übrigen kommt der Frage, ob eine Rechtsansicht als vertretbar angesehen werden kann, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu ( RS0049955 [T10]). Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
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