§ 832
§ 832 — ABGB
§ 832 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018555
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Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird, muß zwar von den ersten Theilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen.