RS0012372 – OGH Rechtssatz
Bei der Auslegung eines Testamentes sind sowohl mündliche Äußerungen als auch im Testament nicht bezogene Schriftstücke zu beachten. Die Auslegung muss im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade zuwiderlaufen.