BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 710

§ 710

Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.

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