2Ob34/15m—OGH Entscheidung
16. Dezember 2015
…der angefochtenen Entscheidung spruchgemäß zu entfallen hatte. Die Erben werden daher, weil der Auftrag des Erblassers insoweit nicht genau erfüllt werden kann, gemäß § 710 ABGB zu trachten haben, demselben möglichst nahe zu kommen, etwa durch Vereinbarung eines nur obligatorisch wirkenden Veräußerungs oder Belastungsverbots, um der dort vorgesehenen Verwirkung zu entgehen…