Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen J*, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft, über den Revisionsrekurs des ruhenden Nachlasses nach der am * 2021 verstorbenen B*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Klaus Hehenberger MBA, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 24. Juni 2025, GZ 22 R 110/25w 107, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Begründung:
[1] Der Verstorbene und seine Ehefrau setzten sich in einem Testament aus dem Jahr 1974 wechselseitig als Universalerben ein. Während des Verlassenschaftsverfahrens verstarb am * 2021 auch die Witwe, ohne dass sie eine Erbantrittserklärung abgegeben hätte. Die Eheleute hinterließen fünf gemeinsame Kinder.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. 3. 2023 stellte das Erstgericht fest, dass bestimmten Liegenschaftsanteilen und Rechten des Verstorbenen Erbhofeigenschaft zukomme, andere bestimmt bezeichnete Liegenschaften und Liegenschaftsanteile hingegen nicht erbhofzugehörig seien.
[3] Dieser Beschluss wurde den Kindern, die dagegen kein Rechtsmittel erhoben, am 28. bzw 30. 3. 2023 zugestellt, nicht aber (zunächst) dem damals unvertretenen Nachlass der Mutter. In weiterer Folge gab ein Sohn am 7. 10. 2024 im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter eine bedingte Erbantrittserklärung und im Verlassenschaftverfahren nach seinem Vater eine bedingte Erbantrittserklärung im Namen des ruhenden Nachlasses seiner Mutter ab. Ein von ihm gleichzeitig im Namen des ruhenden Nachlasses seiner Mutter eingebrachter Rekurs wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. 12. 2024 mangels Vertretungsbefugnis rechtskräftig zurückgewiesen, weil mittlerweile auch eine Tochter eine Erbantrittserklärung im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter abgegeben und dem Rekurs widersprochen hatte. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter wurde deshalb mit Beschluss vom 9. 2. 2025 ein Verlassenschaftskurator bestellt und diesem der Beschluss vom 27. 3. 2023 zugestellt. Der Verlassenschaftskurator brachte daraufhin am 2. 4. 2025 im Namen des ruhenden Nachlasses der Witwe einen Rekurs ein.
[4] Das Rekursgericht wies den gegen die Feststellung, dass bestimmte Liegenschaften nicht erbhofzugehörig seien, gerichteten Rekurs des ruhenden Nachlasses der Witwe zurück. Der Rekurswerber sei keine natürliche Person und komme daher als Anerbe nicht in Betracht. Im Übrigen sei der Rekurswerber durch die Feststellung, dass bestimmte Liegenschaften nicht erbhofzugehörig seien, nicht beschwert, weil dadurch eine Schmälerung der Erbmasse verhindert werde, die auch durch die Verringerung der Pflichtteilsansprüche und Gerichtskommissonsgebühren nicht kompensiert werde, sodass der Rekurs letztlich auf eine Verschlechterung der Position des Nachlasses der Witwe als Erbe des Erblassers abziele.
[5] Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[6] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des ruhenden Nachlasses der Witwe mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Erbhofzugehörigkeit bestimmt bezeichneter Liegenschaften und Liegenschaftsanteile festgestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Zwei Söhne erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung und beantragten, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[8] Das Revisionsrekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist einseitig ( RS0120614 ). Die Revisionsrekursbeantwortung war daher zurückzuweisen .
[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Frage der Beschwer bei der Feststellung der Erbhofzugehörigkeit zulässig , er ist auch berechtigt .
[10] 1. Bevor auf die Frage der Beschwer eingegangen wird, ist die Frage zu klären, ob dem Revisionsrekurswerber im Verfahren über die Feststellung der Erbhofzugehörigkeit Parteistellung zukommt.
[11]1.1. Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen (RS0036902). Da die Witwe testamentarische Alleinerbin ist, hat der Revisionsrekurswerber die Rechtsstellung eines Erben. Auch der Erbe wird aber erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (RS0006398 [T15, T17]). Erben, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, sind von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (RS0006398). Dementsprechend erhält der Erbe grundsätzlich erst mit der Erbantrittserklärung eine Rechtsmittellegitimation (RS0006398 [T3]). Eine nachträgliche Erbantrittserklärung kann keine (rückwirkende) Parteistellung begründen ( RS0006398 [T16]). Da der Revisionsrekurswerber seine Erbantrittserklärung erst mehr als eineinhalb Jahre nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses abgegeben hat, kann er aus seiner Erbenstellung keine Parteistellung ableiten.
[12]1.2. Bei der Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die nach dem Gesetz als Anerben in Frage kommen, selbst wenn sie bisher noch keine Erbantrittserklärungen abgegeben haben (RS0006398 [T7]). Eine solche Person darf nämlich nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbantrittserklärung abzugeben, obwohl sie dies nur für den Fall der Anwendung des Sondererbrechts wünscht, das ihr die Stellung eines Anerben verschaffen kann (6 Ob 2045/96w;6 Ob 102/01w). Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits feststeht, dass der Erbe nicht Anerbe werden wird. Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Hofübernahmerecht, entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, so treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (6 Ob 212/07f = RS0121350 [T3]; 6 Ob 16/09k; 2 Ob 11/22i). Dies sind im vorliegenden Fall die – ohnehin am Verfahren beteiligten – gemeinsamen Kinder der Eheleute. Der ruhende Nachlass der Witwe kann hingegen nicht mehr die Stellung eines Anerben erlangen, sodass er aus dem Anerbrecht keine Parteistellung ableiten kann.
[13] 1.3. Wohl aber kommt im Verfahren über die Feststellung der Erbhofeigenschaft auch den Pflichtteilsberechtigten Parteistellung zu ( 6 Ob 153/03y ; 6 Ob 11/07x). Die Zuweisung des Erbhofs führt nämlich zu einer Veränderung des Aktivbestands der Verlassenschaft, indem an die Stelle des Erbhofs der Übernahmspreis tritt, welcher nach § 17 AnerbenG auch der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zugrundezulegen ist (RS0050219). Da die Witwe nicht nur testamentarische Alleinerbin war, sondern auch pflichtteilsberechtigt ist, hat ihr ruhender Nachlass im Verfahren über die Feststellung der Erbhofeigenschaft Parteistellung, sodass auch seine abstrakt zu prüfende ( G. Kodek in Gitschthaler / Höllwerth, AußStrG I³ § 45 AußStrG Rz 23) Rechtsmittellegitimation zu bejahen ist.
[14] 2. Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die konkret zu prüfende ( G. KodekaaO) Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses (RS0006598). Die Zulässigkeit des vom numehrigen Revisionsrekurswerber eingebrachten Rekurses setzt deshalb voraus, dass er durch die Feststellung, dass bestimmt bezeichnete Liegenschaften nicht dem Erbhof zugehören, tatsächlich beschwert ist.
[15] 2.1. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden ( RS0041868 ; RS0006641 ). Es muss ein subjektives Recht betroffen sein, nicht nur wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen ( RS0006497 [T2, T7]). Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen ( RS0041770 ). Da der Revisionsrekurswerber im Zeitpunkt der Rekurserhebung bereits eine Erbantrittserklärung abgegeben hatte, ist die Beschwer auch im Hinblick auf seine Erbenstellung zu prüfen.
[16] 2.2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidung, welche Liegenschaften als Bestandteile eines Erbhofs anzusehen sind, nicht nur die subjektiven Rechte des Hofübernehmers, sondern auch jene der Miterben und der Pflichtteilsberechtigten betrifft, deren Ansprüche und Verbindlichkeiten durch die Entscheidung (mittelbar) geregelt werden ( 6 Ob 289/07d = RS0006497 [T29]). Die Entscheidung des Erstgerichts hätte zur Folge, dass die Liegenschaften in die Verlassenschaft fallen, aber bei der Ermittlung des Übernahmspreises außer Betracht bleiben. Die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Entscheidung hätte hingegen zur Folge, dass die Liegenschaften nicht in die Verlassenschaft fallen, aber bei der Bemessung des Übernahmspreises werterhöhend berücksichtigt werden. Die Beschwer des Revisionsrekurswerbers, der im Zeitpunkt seines Rechtsmittels bereits eine Erbantrittserklärung abgegeben hatte, ergibt sich sohin schon aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Erstgerichts unmittelbare Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Verlassenschaft hat.
[17] 2.3. Dass das Rechtsmittel des Revisionsrekurswerbers aus wirtschaftlicher Sicht möglicherweise nicht sinnvoll ist, weil davon auszugehen ist, dass die durch die Einbeziehung der Liegenschaften in den Erbhof bewirkte Erhöhung des Übernahmspreises hinter dem Marktwert der Liegenschaften zurückbleiben wird, ändert nichts daran, dass das Interesse an der Erzielung eines höheren Übernahmspreises für sich genommen schutzwürdig ist. Die Beschwer aus dem Eingriff in eine geschützte Rechtsposition fällt nämlich nicht schon dadurch weg, dass mit der angefochtenen Entscheidung andere Vorteile verbunden sind, welche die (behauptete) Rechtsverletzung aus wirtschaftlicher Sicht ausgleichen können. Da die Entscheidung des Erstgerichts unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Übernahmspreises hat, ist die Beschwer des Revisionsrekurswerbers schon deshalb zu bejahen.
[18] 3. Da das Rekursgericht das Rechtsmittel des ruhenden Nachlasses der Witwe zu Unrecht zurückgewiesen hat, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, nach Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichts eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zu fassen ( RS0007037 ). Dem Rekursgericht war daher eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.
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