Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 26. April 2004 verstorbenen Johann K***** sen über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbl Söhne 1. Johann K***** jun, *****, 2. Anton K*****, beide vertreten durch Mag. Johannes Zabini, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. November 2008, GZ 5 R 142/08a-174, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren wies das Erstgericht mit Beschluss vom 29. 4. 2005 der erbl Witwe beide Erbhöfe des Erblassers zu. Diese Zuweisung wurde vom erbl. Sohn Anton K***** angefochten (die weiteren Rekurse richteten sich vor allem gegen die Höhe des festgesetzten Übernahmspreises und Aussprüche über die Zugehörigkeit einzelner Liegenschaften zu den beiden Erbhöfen). Während des rund ein Jahr dauernden Rekursverfahrens verstarb die erbl Witwe am 3. 9. 2005. Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 20. 6. 2006 dennoch die Zuweisung der Erbhöfe an sie bzw ihre Verlassenschaft und führte dazu aus, dass das Erbrecht auf dessen Erben übergehe, wenn ein Erbe vor der Einantwortung verstirbt (Transmission); verfahrensrechtlich sei dann der Nachlass des ersten Erblassers dem Nachlass des (nachverstorbenen) Transmittenten einzuantworten; dies gelte auch für den Fall des Nachversterbens des Anerben, weshalb das Ableben der erbl Witwe keine Auswirkungen auf das Abhandlungsverfahren nach dem Erblasser habe, sondern im Abhandlungsverfahren nach der erbl Witwe ein neuer Anerbe nach § 3 AnerbenG zu bestimmen sei. Die erbl Söhne fochten diese Rekursentscheidung zwar (erfolglos [6 Ob 195/06d]) an, zogen jedoch die Überlegungen des Rekursgerichts zur Transmission nicht in Zweifel.
Nunmehr beantragen sie im Abhandlungsverfahren nach dem Erblasser die Zuweisung der beiden Erbhöfe an sie. Die Vorinstanzen wiesen diesen Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 212/07f und die Vorentscheidung des Rekursgerichts ab; es sei zur Transmission der beiden Erbhöfe auf den Nachlass der erbl Witwe gekommen.
Die beiden erbl Söhne meinen nun in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, die erbl Witwe habe noch keine gesicherte Rechtsposition als potenzielle Anerbin gehabt, weil die Zuweisung der Erbhöfe zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Eine Transmission sei daher nicht möglich gewesen, die Erbhöfe seien somit im Abhandlungsverfahren nach dem Erblasser neu zuzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof ist in der erwähnten Entscheidung 6 Ob 212/07f (EvBl 2008/86) mit ausführlicher Begründung und in teilweiser Abkehr von älterer Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Erben eines potenziellen Anerben im Sinne der Bestimmungen des Anerbengesetzes an seine Stelle treten und an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teilnehmen, wenn der potenzielle Anerbe auf sein Erbrecht (und damit auf sein Hofübernahmerecht) verzichtet, sich der Erbschaft entschlägt oder während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser stirbt; Grundvoraussetzung für eine Transmission ist allerdings, dass der potenzielle Anerbe selbst zum Hofübernehmer berufen bzw der Erbhof im Verlassenschaftsverfahren nach dem ersten Erblasser bereits zugeteilt ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bezeichnete der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 218/06m (Zak 2007/43) als „gesicherte Rechtsposition" des (transmittierenden) potenziellen Anerben.
Ob eine „gesicherte Rechtsposition" des potenziellen Anerben erst mit Rechtskraft der Zuweisungsentscheidung geschaffen ist (auf einen hypothetischen Verfahrensausgang kann es jedenfalls nicht ankommen [6 Ob 218/06m]), kann hier allerdings dahin gestellt bleiben, weil das Rekursgericht die Frage der (erfolgten) Transmission zugunsten des Nachlasses der erbl Witwe bereits bindend entschieden hat, wogegen sich die erbl Söhne auch nicht wehrten. Dass seit dieser Entscheidung ein Rechtsprechungswandel stattgefunden hat, berechtigt nicht zu einer Neuaufrollung dieser Frage im selben Abhandlungsverfahren.
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