Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. V*, geboren * 2008, und 2. A*, geboren * 2017, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. T*, vertreten durch Mag. Clara Abpurg, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 2025, GZ 45 R 361/25h 515, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Ergänzungen zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter vom 17. 8. 2025, 19. 8. 2025, 17. 8. 2025, 20. 8. 2025, 1. 10. 2025, 15. 10. 2025 und 25. 11. 2025 werden zurückgewiesen.
II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1]Auch nach dem AußStrG steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig ( RS0007007 ; RS0041666 ). Die von der Mutter nach Erhebung des (verbesserten) außerordentlichen Revisionsrekurseseingebrachten Ergänzungen zum außerordentlichen Revisionsrekurs sind daher zurückzuweisen (RS0007007 [T11]; RS0041666 [T56];RS0100170 [T2] ). Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht ( RS0005946 [T11]).
Zu II.:
[2] Die Mutter zeigt mit ihren Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurskeine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[3] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Aufhebungsbeschluss vom 24. 8. 2023zu 1 Ob 107/23a, 1 Ob 108/23y Rz 29 festgehalten, dass die internationale Zuständigkeit der österreichischen Pflegschaftsgerichte für die Tochter nach dem – wegen Verfahrenseinleitung vor dem 1. 8. 2022 zufolge Art 100 Abs 2 VO (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb VO) noch anwendbaren – Art 10 Brüssel IIa VO aufrecht bleibt.
[4] Die Ablehnung der Übertragung an ein bulgarisches Gericht bzw eines entsprechenden Übernahmeersuchens an ein bulgarisches Gericht ist unanfechtbar, weil es sich bei Art 15 Abs 1 Brüssel IIa VO um eine bloße Kann Bestimmung handelt, von der im pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen ist, die der Partei aber keine geschützte Rechtsposition einräumt ( 4 Ob 209/21w Rz 8; Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 110 JN Rz 22; vgl Neumayr in Fasching/Konecny 2 Art 15 EuEheKindVO Rz 36 und 52 ).
[5] 2. Wurde bei der Entscheidung über die Obsorge nach den Umständen des Einzelfalls – wie hier – ausreichend auf das Kindeswohl der achtjährigen Tochter Bedacht genommen, ist der Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig(RS0115719; RS0007101).
[6] Das Erstgericht hat nunmehr den Aufträgen des Obersten Gerichtshofs im Aufhebungsbeschluss vom 24. 8. 2023 entsprochen: Nach den Feststellung hat die Mutter selbst die vorgelegten Nachrichten erstellt, in denen ihr in äußerst vulgärer Sprache derbe Gewalt angedroht wird, um den Vater zu diskreditieren. Weiters steht fest, dass die Mutter und die Minderjährige zwar eine starke emotionale Bindung aufweisen, die aber von (näher festgestellter) Unsicherheit geprägt ist. Die Mutter weist – im Gegensatz zum Vater – keine Erziehungsfähigkeit auf und gefährdet das psychische Wohl der Tochter. Ihr Verhalten bedingt beim Kind psychosomatische Folgeerscheinungen. Ein Wechsel der Minderjährigen von der Mutter zum Vater ist erforderlich, um eine weitere Pathologisierung des Kindes zu verhindern. Aufgrund der sehr engen Bindung der Minderjährigen zu ihrem Vater und auch zu ihrem Bruder ist davon auszugehen, dass ein gemeinsames Leben mit diesen rasch möglich sein wird. Der Vater wird auch jede vom Kinder- und Jugendhilfeträger vorgeschlagene Maßnahme betreffend die Tochter akzeptieren und erweist sich daher anders als die Mutter, die eine Rückführung des Kindes nach Österreich und Kontakte des Kindes zum Vater und zum Bruder verweigert, kooperationsbereit.
[7] Angesichts dieser Feststellungen bestehen keine Zweifel an der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Rückführung der Minderjährigen nach Österreich anzuordnen und die Obsorge allein dem Vater zu übertragen ist.
[8]3. Der Einwand der Mutter, sie sei von wesentlichen Verfahrensschritten ausgeschlossen worden und das Kind sei nicht gehört worden, ist nicht nachvollziehbar, hat sie sich doch nach der Entführung des Kindes nach Bulgarien selbst dazu entschieden, nicht mit dem Kind an einem der angebotenen Termine für eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen im österreichischen Pflegschaftsverfahren teilzunehmen. Im Übrigen begründet diese Frage schon wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine revisible Rechtsfrage (8 Ob 21/19z Pkt 4).
[9] 4. Auf die von der Mutter im Rechtsmittelverfahren vorgelegte Urkunde, wonach das Stadtgericht Sofia mit Beschluss vom 19. 6. 2025 die Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses abgelehnt habe, muss nicht weiter eingegangen werden. Weder ist ersichtlich, dass diese Entscheidung rechtskräftig wäre, noch vermag sie die Richtigkeit der inländischen Sachentscheidung zu beeinflussen.
[10] 5. Die Ausstellung der Bescheinigungen nach Art 39 und 42 Brüssel IIa VO ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und kann daher auch nicht mit dem gegenständlichen Revisionsrekurs bekämpft werden.
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