§ 27a Inländische Gerichtsbarkeit
§ 27a Inländische Gerichtsbarkeit — JN
§ 27a Inländische Gerichtsbarkeit — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039773
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.