BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 27a

§ 27aInländische Gerichtsbarkeit

In Kraft seit 01. Januar 1998
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(1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.

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