§ 83a Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen.
§ 83a Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen. — JN
§ 83a Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen. — JN
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Inkrafttretungsdatum
01. August 1914
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020866
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.
(2) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß § 17 des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.
(3) Die Änderung dieser Gerichtsstände durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
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