BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnormZweiter Theil. Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.Zweiter Abschnitt. Örtliche Zuständigkeit.Allgemeiner Gerichtsstand. §. 65.§ 83a

§ 83aStreitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen.

In Kraft seit 01. August 1914
Up-to-date