Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. März 2025, GZ 114 Hv 115/24b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./) und „des“ (vgl aber RIS-Justiz RS0129796) Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –
I./ am 16. Juni 2024 in W* * Z* dadurch, dass er ihm mit seiner Faust mehrere Schläge gegen den Kopf und den Körper versetzte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine geschlossene Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers sowie Prellungen des linken Brustkorbs, der linken Schulter und des linken Oberarms, absichtlich zugefügt.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten , die nicht berechtigt ist.
[4] Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaub haft verworfen (US 6), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) – nicht verhalten war, näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RISJustiz RS0098642 [T1]).
[5] Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; vgl dazu RISJustiz RS0098646 [T4]) kann die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen nur mangelhaft erscheinen, wenn sich von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Annahmen der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen (RISJustiz RS0104976 [T2]).
[6] Durch die Behauptung, es würden (vom Erstgericht unerörtert gebliebene) Widersprüche in den Angaben „der Belastungszeugen“ Z* und dessen Ehefrau „in der Hauptverhandlung aber auch im Verhältnis zu deren Aussagen im Ermittlungsverfahren“ zu den Fragen bestehen, welcher der (Faust-)Schläge zum Bruch der Wange beim Opfer geführt habe, ob der Angeklagte nach der Tat „aus der Wohnung verwiesen“ worden sei und ob es während des Vorfalls eine „Art von Kommunikation“ gegeben habe, wird diesen Kriterien nicht entsprochen. Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus dem Zusammenhang gelöste Details der Aussagen des Opfers isoliert hervorkehrt, sie eigenständig interpretiert und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vo n den Tatrichterngezogenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Mit Widersprüchen in den und zwischen den Aussagen des Opfers und dessen Ehefrau „hinsichtlich der Verwendung bzw. Mitführung einer Axt“ hat sich das Erstgericht – von der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) übergangen – ohnedies auseinandergesetzt (US 5 f).
[8] Die weitere Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall, der Sache nach Z 9 lit b) beruft sich im Ergebnis auf die unterbliebene Berücksichtigung von Verfahrensergebnissen, die ein Handeln des Angeklagten in einer (Putativ-)Notwehrsituation indizieren würden (zur Geltendmachung eines Feststellungsmangels vgl RISJustiz RS0118580). Weshalb jedoch die Angaben des Opfers und dessen Ehegattin zur Frage, in welcher Position Ersteres (nach dem zunächst erfolgten Angriff durch den Angeklagten) auf dem Boden zu liegen gekommen sei (vgl BS 4: „in Bauchlage“ oder „auf dem Rücken“), als hinreichend ernst zu nehmende Indizien für das Vorliegen von (Putativ-)Notwehr in Frage kommen sollten, lässt die Rüge indes offen (vgl RISJustiz RS0118580 [T21]).
[9] Entgegen de m weiteren Rechtsmittelvorbringen stehen die Konstatierungen , wonach der Angeklagte die Wohnung des Opfers aufsuchte, „um die Schlüssel für das gemeinsame Fahrzeug übergeben zu bekommen“, einerseits (US 4) und zu rauf Zufügung einer schweren Körperverletzung (iSd § 84 Abs 1 StGB) gerichteten Absicht andererseits (US 5) nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zueinander. Denn der (ursprünglich bestehende) Beweggrund für das Aufsuchen des Opfers schließt nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RISJustiz RS0117402) nicht aus, dass der Angeklagte zum (späteren) Tatzeitpunkt mit der vom Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB geforderten Intention handelte.
[10] D e r weiteren Kritik (Z 5 vierter Fall) zuwider sind die Feststellungen zu m absichtlichen Handeln des Angeklagten(US 5; § 5 Abs 2 StGB) nicht offenbar unzureichend begründet. Denn das Erstgerichtleitete diese Konstatierungen aus dem äußeren Tatgeschehen – dem Versetzen von „heftigen“ Faustschlägen gegen den Kopf des teilweise bereits am Boden liegenden Opfers – ab (US 6), ohne dabei gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (vgl RIS-Justiz RS0118317 [T1]). Dass diese Gründe den Beschwerdeführer nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RISJustiz RS0118317 [T9]).
[11] D as Rechtsmittel (Z 5 vierter Fall) behauptet ferner, d ie Tatrichter hätten sich in der Beweiswürdigung zur Schuldfrage (auch) auf die Aussage der * A* gestützt, obwohl sich „im Ermittlungsverfahren und überhaupt im gesamten Akteninhalt“ keine Aussage einer solchen Person finde. Die Beschwerde lässt – wie sie an anderer Stelle ohnedies selbst einräumt (BS 2) – außer Acht, dass das Erstgericht die nach dem Urteilsinhalt tatsächlich gemeinte Ehegattin des Opfers, nämlich die Zeugin * M* (vgl US 5 ff zu den aktenkonform dargestellten Fundstellen in Bezug auf deren Vernehmungen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ), offenkundig irrig (bloß) falsch bezeichnete.
[12] Mit dem Hinweis auf eine (angebliche) „massive Häufung von Widersprüchen des Opfers und seiner Frau“ sowie darauf aufbauenden eigenständigen Erwägungen zur Beweiskraft ihrer Aussagen gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vgl RISJustiz RS0118780, RS0119583).
[13]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[14]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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