JudikaturOGH

4Ob146/25m – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) * und 2.) *, beide pA *, und vertreten durch die Greiml Horwath Rechtsanwalts Partnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 40.403,11 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. August 2025, GZ 13 R 112/25y 32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies eine Schadenersatzklage der Kläger ab, weil sie im Verfahren kein Verhalten der beklagten Nachbarin nachweisen konnten, das für den in ihrem Haus eingetretenen Wasserschaden kausal gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

[2]Die Kläger beschränkten ihre Berufung auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, sodass eine Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (vgl RS0043573).

[3] Die Kläger stützen ihre Revision auch nur darauf, dass sie bereits in ihrem vorbereitenden Schriftsatz die Beiziehung von zwei verschiedenen Sachverständigen zum Anspruchsgrund beantragt hatten, nämlich aus dem Baufach und „der Hydrologie“. Das Erstgericht habe aber nur einen Bausachverständigen bestellt, und das Berufungsgericht habe ihren Antrag fälschlich als Kontrollbeweis verstanden und ihre Mängelrüge zu Unrecht in eine Beweisrüge umgedeutet.

[4] Das Berufungsgericht verwies in seiner Entscheidung jedoch darauf, dass die Kläger diesen Beweisantrag mittels Schriftsatz und vor Schluss der mündlichen Verhandlung wiederholt und hinsichtlich Beweisthema und Relevanz präzisiert hätten, und verneinte davon ausgehend sowie im Zusammenhalt mit den weiteren unbekämpften Feststellungen sowohl eine (relevante) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens als auch eine unrichtige Beweiswürdigung.

[5]Vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision aber nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl RS0042963, RS0106371; 7 Ob 11/00v: Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet).

[6]Auch die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, ist im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (RS0043371 [T21]). Zur Beweisrüge gehört nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt (vgl RS0043163), sondern auch jene, ob ein (weiteres) Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (vgl RS0043320). In den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung fällt zudem die Beurteilung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und der allfälligen Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO (vgl RS0113643); und schließlich die Frage, ob ein Sachverständiger über die erforderliche Fachkunde verfügt und gegebenenfalls ein Kontrollbeweis einzuholen ist (vgl RS0040586 [insb T4]).

[7] Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.