JudikaturOGH

9Ob29/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
Kindschaftsrecht
23. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Pflegschaftssache des mj J*, geboren * 2016, *, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S*, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 20 R 73/24m 251, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]1. Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (Verfahrensmangel iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden ( RS0050037 ; RS0030748 ), sofern sich das Rekursgericht inhaltlich mit der Mängelrüge auseinandergesetzt hat (vgl RS0043086 ), keine aktenwidrige Begründung vorliegt (vgl RS0043166 ) und nicht aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung dieses Grundsatzes erforderlich ist ( RS0050037 [T1, T4, T8, T9, T18]; RS0030748 [T2, T5, T18]).

[2]2. Gemäß § 35 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die einzelnen Beweismittel im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet, dass auch im Außerstreitverfahren für die Ablehnung eines Sachverständigen die Bestimmungen der §§ 355 ff ZPO sinngemäß zu gelten haben. Gleichzeitig mit der Ablehnung sind die Gründe der Ablehnung anzugeben. Wird der Ablehnung stattgegeben, so ist ohne Aufschub die Bestellung eines anderen Sachverständigen zu veranlassen (§ 356 Abs 2 ZPO). Geschieht dies nicht, bewirkt dies mangels gesetzlicher Anordnung keine Nichtigkeit, wohl aber einen sonstigen Verfahrensmangel ( RS0040667 [T5, T7]).

[3] 3. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung mit ausführlicher Begründung – ebenso wie das Erstgericht – das Vorliegen von Ablehnungsgründen und damit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses durch Zugrundelegung des Gutachtens einer abgelehnten Sachverständigen verneint. Diese kann daher im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden.

[4] 4. Eine Mangelhaftigkeit der Rekursentscheidung wird im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.

[5] 5. Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher zurückzuweisen.