RS0043166 – OGH Rechtssatz
Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des Vorliegens eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht bildet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern der Mangelhaftigkeit (SZ 38/120, 1 Ob 160/72, 3 Ob 224/74).