JudikaturOGH

12Os89/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
17. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, GZ 39 Hv 29/25x-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

[2]Danach hat er in W* und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB in Bezug auf Betrugshandlungen nach § 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB) und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, zahlungsfähig undwillig zu sein (1/ bis 3/, 7/ und 8/, zu 2/ zudem unter Benützung ausgespähter Daten eines unbaren Zahlungsmittels), sowie durch die wahrheitswidrige Behauptung einer bereits durchgeführten Überweisung unter Vorlage einer gefälschten Überweisungsbestätigung, mithin unter Verwendung falscher Urkunden (4/ bis 6/), zu nachstehenden Handlungen verleitet (1/, 2/, 5/ und 8/) und zu verleiten versucht (§ 15 StGB; 3/, 4/, 6/ und 7/), die die genannten Verfügungsberechtigten oder Dritte im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von rund 95.000 Euro am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar

1/ am 4. Juli 2024 * D* als Verfügungsberechtigten des Handyshops D* zur Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem Mobiltelefon im Wert von 80 Euro,

2/ am 5. Juli 2024 Verfügungsberechtigte des B* Hotels, zudem unter Benützung der ausgespähten Daten der Kreditkarte des D*, zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 249,90 Euro,

3/ am 5. August 2024 * Bo* als Verfügungsberechtigte der M* GmbH zur Übergabe einer Uhr im Wert von 25.000 Euro,

4/ am 6. August 2024 Verfügungsberechtigte des Juweliers W* zur Übergabe einer Uhr im Wert von 18.000 Euro,

5/ am 23. Dezember 2024 * S* als Verfügungsberechtigten der C* Computer zur Übergabe zweier Notebooks im Wert von insgesamt 1.000 Euro,

6/ am 2. Jänner 2025 Verfügungsberechtigte der Juwelier K* GmbH zur Übergabe zweier Uhren im Wert von insgesamt 30.400 Euro,

7/ am 2. Jänner 2025 * H* als Verfügungsberechtigte der H* GmbH zur Übergabe einer Uhr im Wert von 20.000 Euro sowie

8/ am 4. August 2025 Verfügungsberechtigte des Hotels G* zur Erbringung von Dienstleistungen im Wert von 526 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht „unberücksichtigt“ gelassen, sondern ausdrücklich als unglaubhaft verworfen (US 7).

[5]Ebenso wenig haben die Tatrichter die Angaben der Zeugin * E* in deren „Gedächtnisprotokoll“ (ON 54.4) übergangen (US 5 iVm US 6 und 8). Ein Eingehen auf jedes Detail der relevierten Aussage war aus dem Blickwinkel des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht erforderlich, es hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RISJustiz RS0098778 und RS0106295).

[6] Dass das Schöffengericht aus diesen Verfahrensergebnissen nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse zog, begründet keine Nichtigkeit (RISJustiz RS0098400 und RS0099438).

[7]Der weitere Einwand, es lägen „Feststellungsmängel“ vor, übersieht, dass eine Mängelrüge (Z 5) hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen von vornherein nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0128974). Im Übrigen entspricht der Verweis im Rechtsmittel auf das zu einem anderen Nichtigkeitsgrund Vorgebrachte nicht der Strafprozessordnung, weil die Rüge damit die Verschiedenheit der Anfechtungskalküle verkennt (vgl RIS-Justiz RS0115902).

[8]Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall), weil das Erstgericht „lediglich den Urteilsspruch wiederholt“, übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 6 ff).

[9]Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn ihr fehlt es bereits an der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18]).

[10]Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „lediglich auf den Urteilsspruch verwiesen […] oder [ihn] mit wenigen Worten ergänzt“, es lägen bloß „kursorische Feststellungen“ vor, argumentiert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht auf der Basis der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen (US 3 ff; siehe aber RIS-Justiz RS0099810).

[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 68) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12]Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[13]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.