3Ob90/25v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen V*, geboren * 2021, wohnhaft bei seiner Mutter O*, vertreten durch Mag. Sonja Aziz, Rechtsanwältin in Wien, Vater Dipl. Ing. F*, vertreten durch Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ferienkontaktrechts, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. April 2025, GZ 43 R 13/25t 54, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. Dezember 2024, GZ 4 Ps 18/22g 48, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass Spruchpunkt 1. i) des Beschlusses des Rekursgerichts ersatzlos behoben wird.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss bestätigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Den Eltern des Kindes kommt die beiderseitige Obsorge zu; der hauptsächliche Aufenthalt des Kindes befindet sich seit der Trennung der Eltern im Juni/Juli 2023 bei der Mutter. Das Kind besucht seit September 2022 einen Kindergarten. Dort ist es beliebt und hat Freunde gefunden. Sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem Vater hat es ein liebevolles und vertrautes Verhältnis.
[2] Das Verhältnis zwischen den Eltern ist seit ihrer Trennung angespannt. Der Vater ist bestrebt, eine möglichst gleichteilige Aufteilung der Kontaktzeiten zu erreichen. Er war von Anfang an in die Betreuung des Kindes involviert und hat nach dessen Geburt zwei Monate Väterkarenz in Anspruch genommen. Er kann dem Kind – ebenso wie die Mutter – ein kindgerechtes und adäquates Umfeld bieten. Auch die Erziehungshaltungen beider Elternteile sind adäquat.
[3] Problematisch sind immer wieder jene Situationen, in denen Vater und Mutter aufeinandertreffen, etwa beim Abholen des Kindes von einem Elternteil durch den anderen oder bei gemeinsamen Terminen mit dem Kind. Problematisch sind auch die telefonischen Kontakte mit dem Vater (per Videotelefonie). Nachdem das Kind längere Zeit beim Vater verbracht hat, benötigt es in den meisten Fällen eine Übergangsphase, bis es wieder beruhigt ist und so reagiert wie gewöhnlich. Beim Abholen des Kindes kommt es auch immer wieder zu Situationen, in denen der Vater derart auf die Mutter einredet, dass dies vom Kind als unangenehm empfunden wird, worauf es mit Rückzug zur Mutter reagiert. Die primäre Bezugsperson des Kindes ist seine Mutter. Die Trennungsphasen von seiner Mutter sind aufgrund des geringen Alters des Kindes nicht überzustrapazieren, um übermäßige Trennungsreaktionen und Stresssymptome zu vermeiden. Eine übermäßige Ausweitung der Kontakte zum Vater ist derzeit nicht im Kindeswohl gelegen. Notwendig ist daher zunächst die Etablierung eines funktionierenden Kontaktmodells zwischen Kind und Vater, wobei zukünftig eine schrittweise Kontaktausdehnung erfolgen soll, um den Aufbau einer intensiven Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen zu fördern.
[4] Über das Regelkontaktrecht trafen die Eltern in der Verhandlung des Erstgerichts vom 15. Oktober 2024 eine detaillierte Vereinbarung.
[5] Der Vater beantragte, ihm zusätzlich zum Regelkontaktrecht – als Ferienkontaktrecht – einzuräumen, das Kind an bestimmten Feiertagen zu betreuen, und außerdem jeweils am 31. Dezember sowie am 1. Jänner der geraden Jahre, während das Kind diese Tage in ungeraden Jahren bei der Mutter verbringen solle. Außerdem beantragte er, dass er das Kind in den Monaten Juni, Juli und August je eine Woche (von Samstag 10:00 Uhr bis Samstag 10:00 Uhr) betreuen dürfe. Für die Osterfeiertage beantragte er konkret eine Betreuungszeit von Karfreitag, 8:00 Uhr, bis Dienstag nach dem Ostermontag, 8:00 Uhr; für die Weihnachtsfeiertage in geraden Jahren eine Betreuungszeit zwischen 24. Dezember, 8:00 Uhr, und 2. Jänner, in ungeraden Jahren von 24. Dezember bis 31. Dezember. Zusätzlich wolle er halbjährlich einen (näher geschilderten) Ganztagesausflug mit dem Kind machen.
[6] Die Mutter entgegnete, der Vater habe das Kind im Zuge von Ferienkontakten bisher nie länger als zwei Übernachtungen bei sich gehabt; eine längere Zeit sei dem Kind (noch) nicht zumutbar. Im Jahr 2024 sei der Minderjährige an den Donnerstag Feiertagen ohnedies im Rahmen des Regelkontaktrechts beim Vater gewesen. Eine Vereinbarung über den Wunsch des Vaters, die Feiertage zwischen den Eltern „im Verhältnis 50:50 aufzuteilen“, sei nicht zustande gekommen. Nach der Empfehlung der Familiengerichtshilfe solle das Kind nur zwei Tage am Stück beim Vater sein.
[7] Das Erstgericht räumte dem Vater „in Ergänzung zu der in der Verhandlung vom 15. Oktober 2024 getroffenen Vereinbarung“ bis Ende des Jahres 2026 ein detailliert geregeltes (Ferien-)Kontaktrecht ein, das unter anderem folgende Anordnungen enthält:
„(...)
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im Juli 2025 an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu betreuen, wobei V* am ersten dieser Tage um spätestens 10.00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am übernächsten Tag um 17.00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Diese drei Tage sind so zu wählen, dass V* insgesamt nicht mehr als drei Nächte in Folge beim Vater verbringt. Sollte bis 31. 03. 2025 keine Einigung über diese beiden Tage zustande kommen, ist der 12. 07. 2025 der erste Tag.
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im August 2025 an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu betreuen, wobei V* am ersten dieser Tage um spätestens 10.00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am letzten Tag um 17.00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Diese drei Tage sind so zu wählen, dass V* insgesamt nicht mehr als drei Nächte in Folge beim Vater verbringt. Sollte bis 31. 03. 2025 keine Einigung über diese beiden Tage zustande kommen, ist der 09. 08. 2025 der erste Tag.
(...)
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im Juni 2026 an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu betreuen, wobei V* am ersten dieser Tage um spätestens 10.00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am letzten Tag um 17.00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Diese drei Tage sind so zu wählen, dass V* insgesamt nicht mehr als drei Nächte in Folge beim Vater verbringt. Sollte bis 31. 03. 2026 keine Einigung über diese beiden Tage zustande kommen, ist der 19. 06. 2026 der erste Tag.
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im Juli 2026 an vier aufeinanderfolgenden Tagen zu betreuen, wobei V* am ersten dieser Tage um spätestens 10.00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am letzten Tag um 17.00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Diese vier Tage sind so zu wählen, dass V* insgesamt nicht mehr als vier Nächte in Folge beim Vater verbringt. Sollte bis 31. 03. 2026 keine Einigung über diese beiden Tage zustande kommen, ist der 17. 07. 2026 der erste Tag.
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im August 2026 an vier aufeinanderfolgenden Tagen zu betreuen, wobei V* am ersten dieser Tage um spätestens 10.00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am letzten Tag um 17.00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Diese vier Tage sind so zu wählen, dass V* insgesamt nicht mehr als vier Nächte in Folge beim Vater verbringt. Sollte bis 31. 03. 2026 keine Einigung über diese beiden Tage zustande kommen, ist der 14. 08. 2026 der erste Tag.
(…)“
[8] Darüber hinausgehende und abweichende Anträge wies das Erstgericht ab. Einzelnen Punkten des Beschlusses erkannte es vorläufige Verbindlichkeit zu.
[9] Rechtlich begründete das Erstgericht seinen Beschluss zusammengefasst mit dem Hinweis darauf, dass der Minderjährige bisher noch nie mehr als zwei aufeinanderfolgende Nächte beim Vater verbracht habe. Es sei daher das richtige Maß zwischen der notwendigen Gewöhnung an bestehende Regelungen und einem maßvollen Ausbau der Kontakte zum Vater zu finden. Das von den Eltern vereinbarte Regelkontaktrecht sei dabei nicht zu intensiv zu durchbrechen und zu komplizierte Regelungen seien möglichst zu vermeiden.
[10] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge. Es änderte den Beschluss des Erstgerichts – abgesehen von der Zurückweisung des Rechtsmittels, soweit dieses bereits vergangene Zeiträume betraf (Spruchpunkte 1. a und b) – in Bezug auf das zukünftige Ferienkontaktrecht des Vaters zu einzelnen Spruchpunkten wie folgt ab, wobei hier nur die abgeänderten Punkte wiedergegeben werden:
„1. a) (...)
c) Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im August 2025 eine Woche zu betreuen, wobei V* am ersten Tag dieser Woche um spätestens 10:00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am letzten Tag um 17:00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Sollte bis 31. 5. 2025 keine Einigung zustande kommen, ist der 9. 8. 2025 der erste Tag.
d) (...).
f) Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im Juni 2026 eine Woche zu betreuen, wobei V* am ersten dieser Tage um spätestens 10:00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am letzten Tag um 17:00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Sollte bis 31. 3. 2026 keine Einigung über diese Woche zustande kommen, ist der 20. 6. 2026 der erste Tag.
g) Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im Juli 2026 eine Woche zu betreuen, wobei V* am ersten dieser Tage um spätestens 10:00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am letzten Tag um 17:00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Sollte bis 31. 3. 2026 keine Einigung über diese Woche zustande kommen, ist der 18. 7. 2026 der erste Tag.
h) Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den mj V* im August 2026 eine Woche zu betreuen, wobei V* am ersten dieser Tage um spätestens 10:00 Uhr von der Mutter zum Vater gebracht wird und spätestens am letzten Tag um 17:00 Uhr vom Vater zur Mutter zurückgebracht wird. Sollte bis 31. 3. 2026 keine Einigung über diese Woche zustande kommen, ist der 15. 8. 2026 der erste Tag.
i) Sollte das Regelkontaktrecht des Vaters auf einen Feiertag oder Schließtag des Kindergartens fallen, ist V* um spätestens 10:00 Uhr von der Mutter zum Vater zu bringen (erster Kontaktrechtstag ist ein Feier- oder Schließtag) bzw ist V* bis spätestens 17:00 Uhr vom Vater zur Mutter zu bringen (letzter Kontaktrechtstag ist ein Feier bzw Schließtag) .
j) (...).“
[11] Der Vater habe in den ersten 22 Monaten nach der Geburt des Sohnes im gemeinsamen Haushalt mit diesem und der Mutter gelebt; das Naheverhältnis zwischen Vater und Sohn sei nach den Feststellungen liebevoll und vertrauensvoll. Daher sei kein Grund erkennbar, der dagegen spreche, dem Vater die Möglichkeit eines (einwöchigen) Urlaubs mit seinem inzwischen mehr als dreieinhalbjährigen Sohn einzuräumen. Die Ausdehnung sei schrittweise vorzunehmen, weil das Kind bisher noch nie mehr als zwei Nächte hintereinander beim Vater übernachtet habe. Es bestehe aber kein Anhaltspunkt dafür, dass die Versorgung des Kindes beim Vater gefährdet wäre. Aus diesem Grund sei es dem Vater nach einer kürzeren (raschen) Ausdehnungsphase zu gestatten, eine (Urlaubs )Woche mit dem Sohn zu verbringen. Die von der Mutter geschilderten Unruhephasen des Kindes nach einem längeren Aufenthalt beim Vater sprächen dafür, dass es dem Kindeswohl entspreche, die Anzahl der Haushaltswechsel eher zu reduzieren als zu erhöhen. Hingegen lägen die vom Vater zusätzlich geforderten Videotelefonkontakte nicht im Kindeswohl, weil diese letztlich den selbstbestimmten Rhythmus des Kindes stören und auch die exklusive Zeit mit der Mutter reduzieren würden.
[12] Das vereinbarte Regelkontaktrecht sei zu konkretisieren gewesen, weil eine allgemeine Regelung für den Fall fehle, dass das Regelkontaktrecht auf einen Feiertag falle und eine Abholung vom Kindergarten nicht in Betracht komme. Die Mutter habe sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, den Sohn in diesen Fällen (Feiertag oder Schließtag) jeweils um 10:00 Uhr zum Vater zu bringen.
[13] Gegen die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht in den Punkten 1. c, f, g, h und i sowie gegen die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss wiederherzustellen.
[14] Die dem Vater vom Obersten Gerichtshof freigestellte Revisionsrekursbeantwortung wurde entgegen § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG beim Erstgericht eingebracht. Sie langte erst am 8. Juli 2025 – und damit nach Fristablauf (1. Juli 2025) – beim Obersten Gerichtshof ein und ist daher als verspätet zurückzuweisen (vgl RS0041653 [T5]; RS0060177 [T9]; RS0041584 [T21]).
Rechtliche Beurteilung
[15] Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig und teilweise berechtigt.
[16] 1.1 Die Mutter wendet sich gegen den vom Rekursgericht neu in die Entscheidung aufgenommenen Spruchpunkt 1. i) zum Regelkontaktrecht und argumentiert, dieses hätten die Eltern abschließend mit ihrer Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2024 geregelt. Das Rekursgericht habe daher seine Entscheidungsbefugnis überschritten. Diese Änderung überschreite den Antrag des Vaters und entspreche auch nicht dem Kindeswohl, weil sie zur Folge habe, dass die Mutter kein einziges verlängertes Wochenende mehr mit dem Kind verbringen könne. Die Bezugnahme in der Begründung auf das Verhandlungsprotokoll vom 19. November 2024 (ON 47) sei unzutreffend, weil die Mutter damals nur für zwei bestimmte Feiertage erklärt habe, sie könne den Sohn an diesen Tagen schon um 10:00 Uhr zum Vater bringen. Zur angefochtenen Änderung in Bezug auf die Rückgabe des Kindes, wenn der letzte Kontaktrechtstag ein Feier oder Schließtag sei, habe sie hingegen keine Erklärung abgegeben. Das Rekursgericht habe seine Änderung auch nicht begründet.
[17] 1.2 Gemäß § 36 Abs 3 AußStrG ist jeder Beschluss im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlage und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss nach § 36 Abs 4 AußStrG im Rahmen der Anträge zu fassen. § 36 Abs 3 und 4 AußStrG sind damit die Parallelbestimmungen zu § 405 ZPO ( RS0007501 [T6]). Die Überschreitung des Verfahrensgegenstands bildet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Rechtsmittelgericht über Rüge im Rechtsmittel wahrgenommen werden darf ( 8 Ob 32/17i mwN).
[18] § 36 Abs 3 und 4 AußStrG stecken damit die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts ab. Die Entscheidungsbefugnis wird nicht nur durch den Antrag (dies bei antragsgebundenen Verfahren), sondern zudem durch den Verfahrensgegenstand begrenzt. Der Verfahrensgegenstand wird dabei nicht nur durch den Inhalt des Sachantrags, sondern auch durch das zu seiner Begründung erstattete Vorbringen bestimmt (vgl RS0124048 ; Deixler Hübner in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG 2 § 36 Rz 17). Der antragstellenden Partei darf vom Gericht weder ein Plus noch ein Aliud zugesprochen werden und allgemein darf das Gericht den Parteien keine bessere Rechtsstellung als begehrt aufdrängen (vgl RS0124048 [T5]).
[19] 1.3 In seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss hat der Vater die Vereinbarung über das Regelkontaktrecht nicht in Zweifel gezogen. Nach einer Verfahrens und Beweisrüge hat er sich nur dagegen gewendet, dass die ihm vom Erstgericht eingeräumte Ferienkontaktzeit nicht ausreichend sei, um die Verbundenheit zwischen Vater und Sohn zu stärken.
[20] 1.4 Mit der „Präzisierung“ des Regelkontaktrechts in Spruchpunkt 1. i) seiner Entscheidung hat das Rekursgericht eine Änderung des von den Eltern einvernehmlich vereinbarten Regelkontaktrechts vorgenommen, die sich weder aus dem Kontaktrechtsantrag des Vaters ableiten lässt, noch im Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluss eine Grundlage findet. Zutreffend weist die Mutter darauf hin, dass diese Änderung zur Folge hat, dass sie den Sohn an keinem „Fenstertag“ mehr selbst betreuen könnte, sondern ihn an Schließ- und Feiertagen, die auf einen Donnerstag fallen, immer um 10:00 Uhr dem Vater bringen müsste.
[21] 1.5 Dem Revisionsrekurs war daher insoweit Folge zu geben und Spruchpunkt 1. i) des angefochtenen Beschlusses ersatzlos zu beheben.
[22] 2.1 Die Mutter beanstandet außerdem die Ausweitung des Ferienkontaktrechts des Vaters durch das Rekursgericht, die im Wesentlichen darin besteht, dass ab dem Monat August 2025 dem Vater jeweils in den Sommermonaten Juni, Juli und August für eine ganze Woche die Betreuung des Minderjährigen überlassen wird. Sie argumentiert, dass nach der Rechtsprechung bei drei- bis sechsjährigen Kindern als Kontaktrecht zwar allenfalls ein Wochenende mit Übernachtung einzuräumen sei, nicht aber eine durchgehende Woche. Die angefochtene Entscheidung weiche von dieser Rechtsprechung ab. Da bei dieser Festlegung des Ferienkontaktrechts nicht ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen worden sei, liege auch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung vor.
[23] 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig ( RS0097114 ; RS 0007101).
[24] 2.3 Das Rekursgericht hat auf der Grundlage der übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen über die uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit beider Eltern und das vertrauensvolle Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen die Auffassung vertreten, dass keine Umstände gegen eine etwas raschere Ausdehnung der Anzahl der Übernachtungen beim Vater sprächen. Dies sei zweckmäßig und im Kindeswohl gelegen, weil es dem Vater ermögliche, in den Sommermonaten Juni, Juli und August jeweils eine (Urlaubs )Woche mit dem Kind zu verbringen. Damit werde letztlich auch die Anzahl der Betreuungswechsel etwas geringer, die das Kind nach den Feststellungen eher belasteten.
[25] 2.4 Die im Rechtsmittel zitierte Rechtsprechung steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In der Entscheidung zu 3 Ob 572/85 wurde ausgesprochen, dass „ein Kind im Alter zwischen drei und sechs Jahren bei gutem Kontakt mit dem zu besuchenden Elternteil, bei ausreichender Nächtigungsmöglichkeit und gesicherter Aufsicht durchaus auch über ein Wochenende beim anderen Elternteil bleiben“ könne. Im dort zu beurteilenden Fall, der einen Antrag der Mutter betraf, die Übernachtungen an den Wochenenden einzuschränken, war aber das Besuchsrecht des Vaters unbeanstandet so geregelt, dass er das Kind „im Sommer für drei Wochen zu sich nehmen“ konnte. Die Entscheidung zu 5 Ob 243/02z betrifft Fragen des Besuchsrechts der Eltern zu ihrem Kind, das schon in seinem zweiten Lebensmonat wegen drohender Gefährdung des Kindeswohls bei Pflegeeltern untergebracht wurde. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass bei Kleinkindern häufigere, jedoch kürzere Kontakte zu bevorzugen seien, weil oftmals schon Abstände von zwei Wochen zwischen den Besuchen zu einer Entfremdung führen könnten, welchem Umstand besondere Bedeutung zuerkannt werden müsse, wenn beide leiblichen Eltern das Kind nicht in ihrer Pflege und Erziehung hätten.
[26] Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
[27] 2.5 Insgesamt ist auf Basis der Feststellungen über die Nahebeziehung des Kindes zu beiden Eltern und insbesondere angesichts des engen Verhältnisses und der Vertrauensbasis auch zum Vater die Beurteilung des Rekursgerichts nicht zu beanstanden, dass die beantragte schrittweise Ausweitung des (Ferien )Kontaktrechts des Vaters auf je eine Woche unbedenklich ist.
[28] Zur Ausweitung des Ferienkontaktrechts durch das Rekursgericht erweist sich der Revisionsrekurs der Mutter daher als nicht berechtigt.
[29] 3. Eine Veranlassung, der Anregung der Mutter zu folgen, die vorläufige Wirksamkeit des Beschlusses des Rekursgerichts auszuschließen (§ 107 Abs 2 Satz 3 AußStrG), besteht nicht.
[30] In diesem Zusammenhang argumentiert die Mutter ausschließlich damit, dass der Minderjährige bisher noch nie länger als zwei Übernachtungen durchgehend beim Vater gewesen sei. Die schrittweise Ausdehnung dieser Übernachtungen hat aber auch schon das Erstgericht – zunächst auf drei und dann auf vier Nächte – angeordnet. Mit dieser Ausweitung erklärt sich die Mutter einverstanden. Sie zeigt kein stichhaltiges Argument auf, das gegen die vorläufige Wirksamkeit der Entscheidung sprechen würde.