JudikaturOGH

RS0041653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

Die Absendung eines Rechtsmittels an ein unrichtiges Gericht steht der Anwendung des § 89 GOG dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am gleichen Tage, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde und bei diesem auch noch am selben Tage eingetroffen ist.

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