RS0041653 – OGH Rechtssatz
Die Absendung eines Rechtsmittels an ein unrichtiges Gericht steht der Anwendung des § 89 GOG dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am gleichen Tage, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde und bei diesem auch noch am selben Tage eingetroffen ist.