RS0089808 – OGH Rechtssatz
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfüllen, ohne dass es erforderlich wäre, dass jeder der mehreren Täter für sich allein den gesamten Tatbestand verwirklicht; die Mittäter haben dabei ihre Tatbeiträge wechselseitig zu verantworten (so schon SSt 11/41, SSt 26/33 ua).