JudikaturOGH

RS0094036 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2025

Der Tatbeteiligte, der selbst keine Waffe verwendet, verantwortet die Qualifikation des zweiten Anwendungsfalles des § 143 StGB, wenn der Waffeneinsatz seitens der anderen von seinem (bedingten) Vorsatz umfaßt war.

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