JudikaturOGH

RS0042968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist.

Rückverweise