11Os30/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 17 Hv 153/24b-20.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 5. Oktober 2024 in W*
I/ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers, als Drohmittel (US 4 f) * V* fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Zigaretten, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
II/ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er mehrfach mit seinen Füßen in Richtung der einschreitenden Polizeibeamten trat und mit Fäusten um sich schlug, um sich aus seiner Fixierung zu befreien.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider besteht zwischen den Beschreibungen des Tatgeschehens zu II/ in den – ausführlicheren – Entscheidungsgründen (US 5 f) und im – komprimierten – Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (US 2) kein logischer Widerspruch (zum Maßstab vgl RIS Justiz RS0099651; Ratz , WK StPO § 281 Rz 438).
[5] Mit ihrer eigenen Bewertung der Überzeugungskraft der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen V* weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) zu I/ keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS Justiz RS0118780, RS0119583). Vielmehr versucht sie, die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung zu bekämpfen.
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu II/ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS Justiz RS0116565), warum die festgestellte körperliche Gegenwehr des Beschwerdeführers gegen die Festnahme (vgl US 5 f: Herumschlagen, Fußtritte in Richtung der Polizisten) keine Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 erster Fall StGB sein sollte (vgl RIS Justiz RS0094001).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu I/ erklärt nicht, weshalb im festgestellten Einsatz des zum Teil verdeckten Messers als Drohmittel (US 4 f: Vom Opfer wahrgenommenes Zeigen auf die ausgeklappte Klinge) keine Waffenverwendung im Sinn des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu erblicken wäre (vgl RIS Justiz RS0093914 [insb T2]; Eder Rieder in WK² StGB § 143 Rz 12).
[8] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) wendet sich gegen die Bejahung der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB. Ihr zuwider war die gegenständliche Raubtat aber nicht nur gegen die körperliche Integrität, sondern – wie sich aus der Einordnung der darauf anzuwendenden rechtlichen Kategorie in den sechsten Abschnitt des StGB ergibt – auch gegen fremdes Vermögen gerichtet (vgl RIS Justiz RS0091978 [T4]). Auf Basis der Feststellungen zu den vorangegangenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen und zu deren Vollzug (US 3) ging der Schöffensenat zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB aus.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.