RS0128772 – OGH Rechtssatz
Gibt das Gericht, dem die Zuständigkeit übertragen wurde, seine Weigerung dem übertragenden Gericht kund, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.