JudikaturOGH

10Nc48/19v – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj A*****, geboren ***** 2008, 2. mj S*****, geboren ***** 2009, 3. mj L*****, geboren ***** 2011 und 4. mj M*****, geboren ***** 2013, wegen § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Oberndorf zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. 6. 2019 übertrug das Bezirksgericht Oberndorf die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel der Kinder dem Bezirksgericht Haag. Dieses lehnte die Übernahme ab. Sie sei einerseits nicht zweckmäßig, weil keine offenen Anträge zu behandeln seien. Andererseits gebe es Anhaltspunkte im Akt, dass noch nicht von einem dauerhaften Aufenthalt der Kinder im Sprengel des Bezirksgerichts Haag ausgegangen werden könne.

Das Bezirksgericht Oberndorf legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels der Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (10 Nc 11/18a; RS0047067; RS0128772). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, bedarf es für die Wirksamkeit der Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichtshofs (§ 111 Abs 2 Satz 2 JN; 6 Nc 7/19k mwH).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den vom Vater bekämpften Übertragungsbeschluss, wovon es ursprünglich ohnehin völlig zutreffend ausgegangen ist, neuerlich dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

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