5Nc22/16d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Painsi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L***** S*****, geboren am *****, und J***** S*****, geboren am *****, beide *****, aufgrund der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien verfügten Vorlage des Akts AZ 7 Ps 167/16v zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 20. September 2016 übertrug das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Personensorge gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Mistelbach. Die Kinder hielten sich ständig in *****, auf. Es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Mistelbach diese Rechtssache führe.
Das Bezirksgericht Mistelbach lehnte die Übernahme unter Hinweis auf das anhängige Kontaktrechtsverfahren ab. Die Übertragung des seit Jahren beim übertragenden Gericht anhängigen Verfahrens und der damit verbundene Richterwechsel entspreche nicht dem Kindeswohl.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof mit einer ergänzenden Stellungnahme zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor. Den Verfahrensparteien wurde der Übertragungsbeschluss vom 20. September 2016 nach der Aktenlage nicht zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RIS Justiz RS0047067 [T7]; RS0128772). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenden Gericht nicht identisch ist (RIS Justiz RS0047067 [T14]).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen. Dieses hat seinen Übertragungsbeschluss den – zum Rekurs legitimierten (RIS Justiz RS0046981) – Verfahrensparteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Erst danach wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (RIS Justiz RS0128772).