JudikaturOGH

7Nc19/22m – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juli 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. E* K*, geboren * 2009, 2. T* K*, geboren * 2011, und 3. M* K*, geboren * 2011, vertreten durch die Mutter U* S*, alle *, Italien, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterhalts, AZ 1 Pu 101/15k des Bezirksgerichts Klagenfurt, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Klagenfurt übertrug mit Beschluss vom 14. Juni 2022 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Graz Ost, weil der unterhaltspflichtige Vater seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichts Graz Ost habe. Das Bezirksgericht Graz Ost lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 28. Juni 2022 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Klagenfurt zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Gemäß § 111 Abs 2 JN ist zur Genehmigung der Wirksamkeit der Zuständigkeitsübertragung das den beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht zuständig. Das ist hier das Oberlandesgericht Graz, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN funktionell unzuständig ist.

[3] 2. Zudem setzt e ine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus  (RS0047067 [T7]; RS0128772). Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RS0046981), weshalb zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten sein wird. Danach wird der Akt dem Oberlandesgericht Graz vorzulegen sein.

Rückverweise