3Nc14/17i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C*****, geboren am ***** 2014, AZ 1 Ps 147/15p des Bezirksgerichts Oberndorf, wegen § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Oberndorf zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 8. Mai 2017 übertrug das Bezirksgericht Oberndorf die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache hinsichtlich der Personensorge- und Unterhaltssache gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Oberpullendorf. Die Minderjährige halte sich nach Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger nunmehr ständig in einer Wohngemeinschaft im Sprengel des Bezirksgerichts Oberpullendorf auf. Es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Oberpullendorf diese Pflegschaftssache führe.
Das Bezirksgericht Oberpullendorf lehnte die Übernahme unter Hinweis auf den am 28. April 2017 gestellten Antrag des Vaters auf Rückübertragung der Obsorge an ihn ab. Seit der Obsorgeentziehung sei erst relativ kurze Zeit verstrichen und das Bezirksgericht Oberndorf verfüge aufgrund der bisher notwendigen umfangreichen Ermittlungen über besondere Tatsachenkenntnis und sei mit der bisherigen Lebenssituation der Eltern eingehend vertraut.
Das Bezirksgericht Oberndorf legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof mit einer ergänzenden Stellungnahme zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor. Den Verfahrensparteien wurde der Übertragungsbeschluss vom 8. Mai 2017 nach der Aktenlage nicht zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus (RIS-Justiz
RS0047067 [T7];
RS0128772). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist (RIS-Justiz RS0047067 [T14]).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen. Dieses hat seinen Übertragungsbeschluss den – zum Rekurs legitimierten (RIS-Justiz RS0046981) – Verfahrensparteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Erst danach wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein (RIS-Justiz RS0128772).