JudikaturOGH

10Nc7/17m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen G*****, vertreten durch Vertretungsnetz Sachwalterschaft Mag. C*****, AZ 5 P 70/14k des Bezirksgerichts Innsbruck, wegen § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 14. März 2017 übertrug das Bezirksgericht Innsbruck die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache – im Hinblick auf einen Aufenthaltswechsel des Betroffenen – dem Bezirksgericht Fünfhaus, das die Übernahme mit dem kurzen Hinweis darauf ablehnte, dass sich der Betroffene seit Mitte Februar in einem Spital im Sprengel des Bezirksgerichts Fünfhaus befinde und – sobald ein Bett frei werde – in die Justizanstalt Josefstadt verlegt werde. Ein (zwangsläufig) vorübergehender Aufenthalt in einem Krankenhaus sei nicht geeignet, eine Zuständigkeit zu begründen.

Das Bezirksgericht Innsbruck legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenden Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels der Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (10 Nc 18/16b; RIS Justiz RS0047067; RS0128772).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

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