7Nc20/24m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen T* P*, geboren am * 2019, Mutter S* P*, geboren am * 1983, vertreten durch Mag. Silvia Fahrenberger, Rechtsanwältin in Scheibbs, Vater M* P*, geboren am * 1970, *, vertreten durch Dr. Christian Reiter, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Obsorge und Kontaktrecht, AZ 8 Ps 152/22s des Bezirksgerichts St. Pölten, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht St. Pölten zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Bezirksgericht St. Pölten übertrug mit Beschluss vom 25. Juli 2024 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Weiz, weil sich der Minderjährige nunmehr in dessen Sprengel aufhielte. Das Bezirksgericht Weiz lehnte die Übernahme der Zuständigkeit ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht St. Pölten zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Vorlage ist verfrüht.
[3] 1. Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (RS0047067; RS0128772).
[4] 2. Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Den Parteien steht gegen den Übertragungsbeschluss nach § 111 JN ein Rechtsmittel zu (RS0046981). Führt ein allfälliger Rekurs zur Behebung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. Wird der Übertragungsbeschluss hingegen rechtskräftig bestätigt, so bedarf es zur Übertragung der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Nc 2/24i mwN).