10Nc31/21x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richterinnen in der Pflegschaftssache der mj S*, geboren * 2005, wegen § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 übertrug das Bezirksgericht Silz die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel des Kindes dem Bezirksgericht Schwechat. Dieses lehnte die Übernahme unter Hinweis darauf ab, dass sich in den Pg Akten weder eine Vermögensaufstellung noch eine Pflegschaftsrechnung befinde und etliche Anträge unerledigt geblieben seien.
[2] Das Bezirksgericht Silz legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen. In einem Aktenvermerk hielt es im Hinblick auf die vom Bezirksgericht Schwechat genannten Gründe für die Ablehnung der Übernahme fest, eine Vermögensaufstellung sei entbehrlich, weil das Mündelvermögen aus einer einzigen, gerichtlich gesperrten Spareinlage bestehe und für jede einzelne Auszahlung ein Beschluss ergangen sei. Keiner der Anträge sei offen geblieben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfrüht.
[4] Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung setzt eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie auch hier – das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels der Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (10 Nc 18/16b; RS0047067; RS0128772). Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Verfahrensbeteiligten zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.