13Os15/14a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Pavlos L***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nikolai T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Dezember 2013, GZ 16 Hv 82/13p 36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Nikolai T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nikolai T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er bis einschließlich 18. Oktober 2013 in drei, teils im einverständlichen Zusammenwirken mit dem hiefür zugleich rechtskräftig verurteilten Pavlos L***** (A/I und A/II), teils alleine (A/III) ausgeführten, Angriffen gewerbsmäßig mehrere Flaschen Parfüm im Gesamtwert von rund 700 Euro Gewahrsamsträgern der B***** GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nikolai T***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider erörtern (Z 5 zweiter Fall) die Tatrichter die Aussage der Zeugin P*****, wonach der Beschwerdeführer die allein weggenommene Parfüm Flasche (A/III) letztlich zurückgegeben hat, sehr wohl (US 10).
Auf den hieraus entwickelten Einwand eines Rücktritts vom Versuch wird in Beantwortung der Rechtsrüge eingegangen werden.
Das Vorbringen, nach dem die Feststellungen zum Schuldspruch A/I „unrichtig und falsch“ seien, weil „der Diebstahl des Parfüms nicht im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfolgte“, lässt keinen Konnex zu den Anfechtungskriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Mit der Verantwortung des Beschwerdeführers zu diesem Teil des Schuldspruchs setzt sich das Erstgericht entgegen der Rüge (Z 5 zweiter Fall) auseinander (US 9).
Das Beschwerdevorbringen zu dem am 18. Oktober 2013 begangenen Diebstahl (A/II) erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung der Urteilskonstatierungen zum diesbezüglichen einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinsichtlich des Schuldspruchs A/III einen Feststellungsmangel in Richtung des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) einwendet (der Sache nach Z 9 lit b), ohne in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, welche die verlangten Konstatierungen indizieren würden, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 91/02, SSt 64/46; RIS Justiz RS0116735).
Die den diesbezüglichen Ausführungen vorangestellte Überlegung fehlerhafter Annahme vollendeter anstelle versuchter (§ 15 StGB) Tat (gegebenenfalls Z 11 zweiter Fall [12 Os 119/06a, EvBl 2007/130, 700; RIS Justiz RS0122137 und RS0122138]) übergeht die Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer die Parfüm Flasche in seiner Kleidung verborgen und sodann die B***** verlassen hat, womit die Tat vom Versuchs ins Vollendungsstadium getreten ist ( Bertel in WK² StGB § 127 Rz 43 bis 46; Salimi SbgK § 127 Rz 121 bis 134, jeweils mwN).
Die Erwägungen der Rechtsrüge zu den Schuldsprüchen A/I und A/II beschränken sich auf die Negation der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und verfehlen solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts bei beiden Angriffen der Beschwerdeführer zumindest eine Parfüm Flasche eigenhändig weggenommen hat (US 4 und 5), womit die Frage einverständlichen Zusammenwirkens in Bezug auf die weiteren (von Pavlos L***** eigenhändig weggenommenen) Parfüm Flaschen nicht subsumtionsrelevant ist (13 Os 123/06x, EvBl 2007/48, 253; RIS Justiz RS0118720, zuletzt 11 Os 131/12t).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.