JudikaturOGH

14Os17/25v – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
13. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 2. Oktober 2024, GZ 39 Hv 53/24z 38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 5. Dezember 2021 in W* mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der V* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die per E Mail übermittelte Vorgabe, zwei im Lastenblatt (CBlatt) einer im angefochtenen Urteil näher bezeichneten, im Eigentum der m* gmbh stehenden Liegenschaft einverleibte Hypotheken mit dem Höchstbetrag von 960.000 Euro und 288.000 Euro seien „als Sicherheiten hinfällig“, weil dieses von H* geführte Unternehmen „keine Geschäftsbeziehung, keine Konten und keine Verbindlichkeiten“ mehr bei dieser Bank habe, wobei er den Umstand verschwieg, dass diese Hypotheken im Zuge einer Forderungseinlösung (§ 1422 ABGB) auf die Vo* AG übergegangen waren und der Besicherung eines im Tatzeitpunkt mit 544.934,75 Euro aushaftenden Kredits dienten, welchen diese Bank der m* gmbh zwecks Umschuldung gewährt hatte, zur Ausstellung einer Löschungserklärung betreffend die genannten Hypotheken verleitet, wodurch die Vo* AG infolge Verlusts der dinglichen Sicherung der uneinbringlichen Kreditforderung im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 544.934,75 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Der Beschwerdeführer wendet – gestützt auf einzelne oberstgerichtliche Judikate und auf Kommentarliteratur – ein, nach den Feststellungen sei der (letztlich) herbeigeführte Vermögensschaden der Vo* AG „nicht unmittelbar aus dem Ausstellen der Löschungserklärung“, „sondern erst aus der Einverleibung“ resultiert; es fehle daher an der für Betrug essentiellen Voraussetzung, dass sich die Vermögens-verfügung des Getäuschten unmittelbar schädigend auf dessen oder – wie hier (vgl [zur Tatbestandsmäßigkeit dieser Konstellation] RISJustiz RS0132241) – eines Dritten Vermögen auswirke.

[5] Dieses Vorbringen vernachlässigt den Urteilssachverhalt (vgl aber RISJustiz RS0099810), nach welchem bereits die Aufgabe der Besicherung der aushaftenden Kreditforderung durch die Löschungserklärung – bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl RISJustiz RS0094171) – den Wert dieser Forderung reduzierte und damit eine unmittelbar zum Nachteil der Vo* AG (jedenfalls gegenüber dem Erklärungsempfänger) wirkende Vermögensverfügung darstellte. Dies umso mehr als nach den Feststellungen kurz nach Löschung der Hypotheken das Insolvenzverfahren über das Vermögen der m* gmbh eröffnet worden sei und die gegenständliche Liegenschaft „das wesentliche Vermögen“ derselben dargestellt habe (US 4 und 6), die Einbringlichkeit des offenen Kreditsaldos im Tatzeitpunkt daher bereits fraglich gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer die Einverleibung der Löschung der Hypotheken (mithilfe der durch Täuschung herausgelockten Erklärung) veranlasste, steht nach – von der Rüge gleichfalls übergangener (vgl aber RISJustiz RS0116962 [T3]) – gefestigter Rechtsprechung der Annahme eines tatbildlichen Vermögensschadens nicht entgegen (vgl RISJustiz RS0123004, RS0126858; idS Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 146 Rz 72; vgl auch Florain Leukauf/Steininger, StGB 4 § 146 Rz 37 und 73; [tendenziell enger zur Unmittelbarkeit] Kienapfel/Schmoller , BT II 2 § 146 Rz 152 f; Kert, SbgK § 146 Rz 266 ff). Die beiden von der Rüge ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidungen legen kein anderes Ergebnis nahe: Während die zu AZ 12 Os 71/17h ergangene die oben zitierte Rechtsprechung ausdrücklich bekräftigte, fallbezogen jedoch eine (nachteilige) Vermögensverfügung verneinte, weil – anders als hier – im Zeitpunkt der täuschungsbedingten Handlung „nicht einmal ansatzweise konkretisierbar“ war, „welches Vermögen welcher Person betroffen“ war, enthielt jene zu AZ 11 Os 152/84 (soweit hier relevant) lediglich ein obiter dictum zum Zeitpunkt des Schadenseintritts und damit zur – nicht entscheidenden (vgl RISJustiz RS0122138) – Abgrenzung von Versuch und Vollendung.

[6]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

[8]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.