13Os128/14v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adam P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30. Juli 2014, GZ 38 Hv 29/14a 103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adam P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im einverständlichen Zusammenwirken mit einem gesondert verfolgten Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich Pkws von jeweils 3.000 Euro übersteigendem Wert durch Aufbrechen der Fahrertür, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ am 4. oder 5. April 2011 in K***** dem Fritz K***** und
2./ am 14. oder 15. April 2011 in A***** dem Dr. Martin M*****.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder Empirie, sohin willkürfrei in Betreff der gewerbsmäßigen Tendenz aus der tristen finanziellen Situation und dem - im Sinne wiederholter gerichtlicher Aburteilungen wegen genau gleichartiger Taten einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten (US 7 f), im Übrigen jedoch aus dessen Geständnis abgeleitet (US 6 f).
Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise gerichtete Rechtsrüge (nominell auch Z 9 lit a, der Sache nach nur Z 10) legt nicht dar, inwiefern die zu deren Konstatierung (teilweise) verwendeten verba legalia unzureichenden Sachverhaltsbezug aufwiesen (RIS Justiz RS0119090, RS0098664). Indem sie diese tatrichterlichen Feststellungen überhaupt bestreitet, bringt sie den geltend gemachten (materiellen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS Justiz RS0099810).
Bleibt anzumerken (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), dass aus der entscheidenden Sicht des Obersten Gerichtshofs ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 19) die Feststellung der Absicht des Angeklagten, sich eine (über mehrere Wochen hinweg) fortwirkende Einnahme durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch zu erschließen (vgl US 4, 5 und 9 nur: „dadurch“), den Urteilsgründen - mit Blick auf das zu deren Verdeutlichung heranzuziehende (RIS Justiz RS0116587, RS0114639, RS0098734) Erkenntnis (US 1) mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.