JudikaturOGH

RS0114353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts zu bewerten (so schon 5 Ob 67/99k, 1 Ob 133/99m).

Rückverweise