JudikaturOGH

3Ob47/14d – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. April 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Familienrechtssache der Antragsteller 1. N*****, vertreten durch K B K Kleibel Kreibich Bukovc Hirsch Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 2. S*****, gegen den Antragsgegner Mag. C*****, Apotheker, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Dr. Roger Reymann, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 2014, GZ 21 R 223/13k 100, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. April 2013, GZ 43 PU 120/11y 79, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem am 11. März 2008 eingebrachten Antrag (ON U-1) begehrte die Mutter als Vertreterin der damals noch minderjährigen Antragsteller (unter anderem) die Verpflichtung des Vaters zu monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe seiner Leistungsfähigkeit ab 1. April 2005. Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 (ON U-20) präzisierte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der Kinder den Antrag auf monatliche Unterhaltsbeträge zwischen 755 EUR und zuletzt 975 EUR für N***** sowie zwischen 530 EUR und zuletzt 830 EUR für S*****.

Mit Beschluss vom 11. April 2013 verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner im zweiten Rechtsgang zu monatlichen Unterhaltsleistungen entsprechend dem Begehren, jeweils unter Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen sowie der laufend geleisteten Zahlungen. Der laufende monatliche Unterhalt wurde für N***** ab 1. Februar 2009 mit 975 EUR abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge von 159,94 EUR und der Zahlungen von 400 EUR sowie für S***** ab 1. Juli 2008 mit 830 EUR abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge von 123,44 EUR und der Zahlungen von 343 EUR festgelegt.

In seinem dagegen erhobenen Rekurs ließ der Antragsgegner betreffend N***** einen laufenden monatlichen Unterhalt von 335 EUR und betreffend S***** einen laufenden monatlichen Unterhalt von 265 EUR unangefochten, sodass nach seinem Rekursvorbringen der strittige laufende monatliche Unterhaltsbetrag 640 EUR bei N***** und 565 EUR bei S***** betrug.

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Unterhaltsbemessung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich das als „I. Außerordentlicher Revisionsrekurs, in eventu II. Zulassungsvorstellung, III. Ordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners , das das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegt.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 3 AußStrG außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG binnen 14 Tagen nach der Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses den beim Erstgericht (§ 63 Abs 2 AußStrG) einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs 1 AußStrG der (ordentliche) Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

2. In einem Fall wie dem vorliegenden ist Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nach neuerer Rechtsprechung allein das 36 fache des strittigen laufenden Unterhalts (etwa 3 Ob 88/10b, 3 Ob 221/10m; RIS Justiz RS0042366 [T7 und T9], RS0122735 [T8], RS0103147 [T23, T26 und T29]). Auf die Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit kommt es nicht an (RIS Justiz RS0114353). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung 6 Ob 6/12v ausdrücklich ausgesprochen, dass gegenteilige (ältere) Rechtsprechung, wonach der Durchschnitt drei Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge maßgeblich sein soll, wenn dieser höher als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts sei (3 Ob 503/96 = SZ 69/33; 3 Ob 204/06f ua), von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt werde (RIS Justiz RS0122735 [T6]).

3. Entsprechend seinem seinerzeitigen Rekursvorbringen hat der Antragsgegner in seinem nunmehrigen Rechtsmittel selbst eine Berechnung angestellt, wonach sich bei einem strittigen laufenden monatlichen Unterhalt von 640 EUR bei N***** und von 565 EUR bei S***** ein Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts von 23.040 EUR bzw 20.340 EUR ergibt. Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass in verschiedenen Entscheidungen auch geltend gemachte rückständige Unterhaltsansprüche bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstands berücksichtigt worden seien, weshalb sowohl ein außerordentlicher Revisionsrekurs als auch in eventu eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht erhoben werde.

4. Wie bereits unter 2. ausgeführt ist Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nach neuerer Rechtsprechung allein das 36 fache des strittigen laufenden monatlichen Unterhalts.

Selbst wenn man entsprechend der Berechnung des Antragsgegners unabhängig von den vom Erstgericht vorgenommenen Abzügen den gesamten strittigen laufenden Unterhaltsbetrag laut dem Rekursvorbringen heranzieht, liegt der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts in Bezug auf jedes der beiden Kinder nicht über 30.000 EUR. Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS Justiz RS0112656).

5. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Rückverweise