JudikaturOGH

3Ob82/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen D*, wohnaft bei seiner Mutter, D*, diese vertreten durch die Stolz Weiglhofer Russegger Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Dr. H*, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. April 2025, GZ 21 R 475/24k 18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 30. Oktober 2024, GZ 373 Pu 29/24w 14, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Aufgrund einer vor der Bezirkshauptmannschaft * geschlossenen Unterhaltsvereinbarung war der Vater verpflichtet, seinem Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 690 EUR zu leisten.

[2] Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts von insgesamt 21.935 EUR und erhöhte den laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrag antragsgemäß um 635 EUR auf 1.325 EUR.

[3] Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich des rückständigen Unterhalts (auf 21.620 EUR) a b. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung des Erstgerichts und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[4] Den dagegen erhobenen „ außerordentlichen Revisionsrekurs “ des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[6] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG). Die Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[7] 2. D ie Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt daher davon ab, ob das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte, der den Wert von 30.000 EUR überst ieg. Das ist hier nicht der Fall.

[8] 2.1. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen (laufenden: RS0103147 [T26, T29]) Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Wird daher eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet (nur) der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert iSd § 58 Abs 1 JN (RS0046543; RS0103147 [T3, T7, T10, T27]). Zusätzlich begehrte, bereits fällig gewordene Beträge sind nicht zu berücksichtigen (RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353).

[9] 2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts hier 22.860 EUR (36 x 635 EUR), womit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht überschritten wird.

[10] 3. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel regelmäßig als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten ( RS0109623 [T14]).

[11] 4. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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