7Ob88/25d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. H* N*, geboren am * 2009, 2. L* N*, geboren am * 2012, 3. R* N*, geboren am * 2014, *, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung für den 13., 14., 15. Bezirk, 1150 Wien, Gasgasse 8–10, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters M* N*, geboren am * 1975, *, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2025, GZ 45 R 9/25v 20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem den Minderjährigen ab 1. 1. 2025 zusätzlich ein monatlicher Unterhalt von 350 EUR (Erstantragsteller), von 310 EUR (Zweitantragsteller) und von 245 EUR (Drittantragsteller) gewährt worden war. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu.
[2] Gegen diese Entscheidung erhebt der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof, mit dem er eine Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz anstrebt, und der vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Diese Vorlage ist jedoch verfrüht:
[4] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 63 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[5] 2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN grundsätzlich mit dem 36-Fachen des laufenden monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl RS0122735, RS0042366, RS0046544), hier sohin 36 x 350 EUR/310 EUR/245 EUR = 12.600 EUR/11.160 EUR/8.820 EUR. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (vgl RS0114353, RS0103147).
[6] Weiters beruhen die Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern nach ständiger Rechtsprechung nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund; eine Zusammenrechnung im Sinne des § 55 Abs 1 JN findet daher nicht statt (vgl RS0017257, RS0112656).
[7] Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Rechtsansicht übersteigt der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand daher jeweils nicht 30.000 EUR.
[8] 3. Da damit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.
[9] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe als Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG wertet und dem Rekursgericht vorlegt, oder aber ein Verbesserungsverfahren durchführt (vgl RS0109505).