JudikaturOGH

7Ob40/10y – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers P***** M*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, Mutter M***** M*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. Dezember 2009, GZ 16 R 260/09p-U-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 13. Mai 2009, GZ 13 P 136/03x-U-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in der Zeit vom 1. 2. 2006 bis 30. 6. 2006 von 307 EUR, vom 1. 7. 2006 bis 31. 12. 2006 von 339 EUR, vom 1. 1. 2007 bis 31. 12. 2007 von 334 EUR und ab dem 1. 1. 2008 bis längstens zur Selbsterhaltungsfähigkeit des damals Minderjährigen von 350 EUR.

Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung mit einem Betrag von monatlich 150 EUR richtete, mangels Beschwer (die Mutter war mit der Leistung dieses Unterhalts ausdrücklich einverstanden) zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zu beantworten sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Mutter, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier 30.000 EUR nicht. Der Antrag war auf Bezahlung von 350 EUR an laufendem Unterhalt gerichtet. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (RIS-Justiz RS0114353, RS0103147 [T6, T12, T14]). Der Wert des Entscheidungsgegenstands liegt demnach bei 12.600 EUR (350 x 36).

Die Mutter kann daher nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.

Der Oberste Gerichtshof darf erst dann über den Revisionsrekurs entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn im Schriftsatz nicht ausdrücklich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt werde, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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