7Ob52/10p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Unterhaltssache des Antragstellers N***** B*****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, gegen den Antragsgegner Dr. M***** B*****, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses” des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2010, GZ 2 R 303/09z 13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 22. Oktober 2009, GZ 38 Fam 14/08h 9, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Den Gegenstand des vorliegenden Unterhaltsstreits bildet der Antrag vom 16. 5. 2008, modifiziert mit Schriftsatz vom 27. 7. 2009, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters von bisher monatlich 436 EUR auf monatlich 618 EUR vom 1. 5. 2005 bis 31. 12. 2006, 760 EUR vom 1. 1. 2007 bis 30. 11. 2008 und 862 EUR ab 1. 12. 2008 zu erhöhen. Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung von (nach Zeiträumen gestaffeltem) rückständigem Unterhalt und von laufendem Unterhalt von 750 EUR ab 1. 1. 2009 und wies das Mehrbegehren unbekämpft ab. Dem vom Vater erhobenen Rekurs, mit dem er die Abweisung des Erhöhungsantrags ab 1. 1. 2006 begehrte, gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, den Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
1. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung zwingend als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es daher nicht (RIS Justiz RS0042366). Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz in Unterhaltsverfahren kommt es dann, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, auf den 36 fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung nicht hinzuzurechnen (RIS Justiz RS0114353, RS0103147 [T6, T12, T14]).
Der relevante Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt demnach bei (750 EUR minus 436 EUR =) 314 EUR x 36 = 11.304 EUR für den laufenden Unterhalt, somit unter 30.000 EUR.
2. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF BGBl I Nr 52/2009 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig. Der Revisionsrekurs war dem Obersten Gerichtshof daher nicht vorzulegen, was auch dann gilt, wenn das Rechtsmittel wie hier als außerordentliches bezeichnet wird (RIS Justiz RS0109516).
Die Akten sind demnach dem Erstgericht zurückzustellen, welches das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird (§ 69 Abs 3 AußStrG).
3. Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.