Informationen zu § 1301 ABGB:
Zur Frage der "konkurrierenden Kausalität" siehe bei § 1295 Ia3e ABGB.
§ 1301 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1301 oder b) mehrere Theilnehmer;
…oder b) mehrere Theilnehmer; § 1301. Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl…
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