JudikaturOGH

10Ob45/03w – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch DDr. René Laurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die zweitbeklagte Partei Helga W*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Rechtsanwälte OEG Dr. Kostelka-Reimer Dr. Fassl, Wien, wegen EUR 799.401,17 sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2003, GZ 16 R 90/03b-87, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweibeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendung der vom Berufungsgericht zur Haftung für "Verhehlen" nach § 1301 ABGB richtig dargestellten Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, dass er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrunde liegen wird, ist nicht revisibel (RIS-Justiz RS0042742), selbst wenn das Berufungsurteil - im Hinblick auf den hohen Streitwert - beträchtliche Auswirkungen auf die Vermögenssituation der Revisionswerberin hat.

Wie die Zweitbeklagte in ihrer Zulassungsbeschwerde selbst zugesteht, können die in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 2). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser ständigen Judikatur abzugehen. Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Vorinstanzen haben sich eingehend und nachvollziehbar mit der Beweiswürdigung auseinandergesetzt; auch eine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist zu verneinen. Da somit weder eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts noch eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts zu erkennen ist, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Rückverweise