RS0031329 – OGH Rechtssatz
"Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Da der "Gehilfe" im Sinne des § 1301 ABGB eine adäquate Ursache für die Störungshandlungen eines anderen setzt, muss er auch die Tatbestände, die sein rechtswidriges Verhalten begründen, kennen, also Kenntnis vom beabsichtigten Rechtsbruch des Dritten haben oder diesen jedenfalls in Kauf nehmen.